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Das LG München hat klargestellt, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist und die Herstellergarantie nicht addiert werden dürfen.

Recht

Gewährleistungsfrist und Herstellergarantie dürfen nicht addiert werden

Im Nachgang eines Urteils des Landgerichts München hat der Verband der Automobil Tuner (VDAT) seine Mitglieder erneut auf die notwendige Unterscheidung zwischen „gesetzlicher Gewährleistung“ und „freiwilligen und zusätzlichen Herstellergarantien“ hingewiesen.

Im konkreten Fall hatte sich der Kläger an der Unternehmens-Aussage „36 Monate Garantie“ gestoßen. Das Problem hierbei: Die freiwillige und über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Hersteller-Garantie von 12 Monaten ging nicht über die – in diesem Fall 24-monatige – Frist der gesetzlichen Gewährleistung hinaus.

In seinem Urteil (Az: 2-06 O 421/20) hat das LG München nun eindeutig klargestellt, dass eine Herstellergarantie, welche die in der Regel 24 Monate währende gesetzliche Gewährleistung nicht überschreitet, dieser Frist nicht hinzuaddiert werden darf. Marktteilnehmern soll damit die Möglichkeit genommen werden, Kunden ein – in der Realität nicht vorhandenes – Alleinstellungsmerkmal vorzugaukeln.

Wie es in der VDAT-Mitteilung weiter heißt, sei eine sauber getrennte Darstellung der Sachverhalte „gesetzliche Gewährleistung“ und „freiwillige und zusätzliche Herstellergarantie“ dringend geboten, „da auch diesbezüglich immer wieder von Unstimmigkeiten berichtet wird“. Mit dem aktuellen Urteil wurde nun zumindest im Garantie- und Fristenbereich eine klare rechtliche Grundlage geschaffen. (dw)

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Handel

Entfernte Barcodes – Qualitätsanspruch definiert Handlungsempfehlung

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. veröffentlicht eine Mitgliederinformation zum Thema „Reifen mit entferntem Barcode: Was ist zu beachten“. Chef-Redakteur Olaf Tewes rückt in seiner Einordnung den Qualitätsanspruch von Industrie und Reifenfachhandel ins Zentrum.

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Falken gewährt auch 2022 5-Jahres-Garantie

Die Reifenmarke Falken setzt ihre im Sommer 2020 eingeführte Garantie auf ihr komplettes Reifensortiment auch im nächsten Jahr fort. Als Ergänzung dazu sollen Reklamationen im Laufe des ersten Halbjahres 2022 auch auf digitalem Wege eingereicht werden können.

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Mitas verbessert Gewährleistung

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Am 13.09.2022 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Arbeitszeiten zu erfassen und aufzuzeichnen.

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Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V erinnert seine Mitgliedsbetriebe an deren Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten. In Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Jan-Kai Jensen von der BRV-Partnerkanzlei JEP Rechtsanwälte liefert der Branchenverband eine Präzisierungen der geänderten Bestimmungen.

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