Im konkreten Fall hatte sich der Kläger an der Unternehmens-Aussage „36 Monate Garantie“ gestoßen. Das Problem hierbei: Die freiwillige und über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Hersteller-Garantie von 12 Monaten ging nicht über die – in diesem Fall 24-monatige – Frist der gesetzlichen Gewährleistung hinaus.
In seinem Urteil (Az: 2-06 O 421/20) hat das LG München nun eindeutig klargestellt, dass eine Herstellergarantie, welche die in der Regel 24 Monate währende gesetzliche Gewährleistung nicht überschreitet, dieser Frist nicht hinzuaddiert werden darf. Marktteilnehmern soll damit die Möglichkeit genommen werden, Kunden ein – in der Realität nicht vorhandenes – Alleinstellungsmerkmal vorzugaukeln.
Wie es in der VDAT-Mitteilung weiter heißt, sei eine sauber getrennte Darstellung der Sachverhalte „gesetzliche Gewährleistung“ und „freiwillige und zusätzliche Herstellergarantie“ dringend geboten, „da auch diesbezüglich immer wieder von Unstimmigkeiten berichtet wird“. Mit dem aktuellen Urteil wurde nun zumindest im Garantie- und Fristenbereich eine klare rechtliche Grundlage geschaffen. (dw)