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Das Bundeskabinett hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 10. September 2021 verlängert.

Arbeitsschutz

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verlängert

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V erinnert daran, dass das Bundeskabinett hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 10. September 2021 verlängert hat. Im Bereich Homeoffice und Kontaktbeschränkung im Betrieb wurden Anpassungen vorgenommen.

Der BRV führt auf: Betriebe müssen ihren Beschäftigten ab Juli nicht mehr zwingend Homeoffice anbieten, Arbeitnehmer müssen entsprechende Angebote des Arbeitgebers auch nicht mehr zwingend annehmen. Auch wenn ab dem 1. Juli 2021 die verbindliche Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person in mehrfach belegten Räumen entfällt, sollte laut Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.

Bestehen bleibt die Testangebotspflicht für Arbeitgeber: weiterhin muss Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche ein Schnell- oder Selbsttest angeboten werden. Die Arbeitnehmer müssen die Testangebote nicht wahrnehmen und müssen gegenüber dem Arbeitgeber keine Angaben über Testergebnisse machen. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. genesene Beschäftigte.

Unverändert bleiben auch die Regeln zur Infektionsvermeidung. Arbeitgeber müssen weiterhin auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln achten. Wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten, müssen Arbeitgeber mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Laut BMAS müsse der Infektionsschutz auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet werden.

AGB-Empfehlungen aktualisiert

Der Verband infomiert darüber, dass er die beiden AGB-Empfehlungen für den stationären und Online-Handel einer Aktualisierung unterzogen hat. Dies betreffe unter anderem den Gegenbeweis bei den Mahnkosten sowie die Regeln zur Gewährleistung.

In einer Mitteilung heißt es: „Bitte beachten Sie bei der Verwendung von AGB, dass nach § 305 Abs. 2 BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages werden, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.“ Auf die Geltung der AGB müsse bereits im Auftragsformular oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang im Verkaufsraum hingewiesen werden. (kle)

Am 13.09.2022 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Arbeitszeiten zu erfassen und aufzuzeichnen.

Handel

Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V erinnert seine Mitgliedsbetriebe an deren Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten. In Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Jan-Kai Jensen von der BRV-Partnerkanzlei JEP Rechtsanwälte liefert der Branchenverband eine Präzisierungen der geänderten Bestimmungen.

    • Handel, Industrie
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde beschlossen.

Handel

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 1. September 2022 eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die wieder Basis-Infektionsschutzmaßnahmen für Betriebe vorsieht. Die noch im ersten Entwurf geplante „starre“ Homeoffice-Angebotspflicht sowie die Testangebotspflicht, ohne auf konkrete Entwicklungen einzugehen, finden sich nicht mehr in der aktuellen Verordnung wieder.

    • Handel, BRV
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Handel

„Notbremse“ – Handel verboten, Dienstleistung erlaubt

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die sogenannte „Corona-Notbremse“, wurde am 21. April vom Bundestag beschlossen. Nachdem der Bundesrat in einer Sondersitzung nicht den Vermittlungsausschuss angerufen hat, und das Gesetz noch am selben Tag vom Bundespräsidenten unterzeichnet und veröffentlicht wurde, ist dieses bereits heute (23.04) in Kraft. Für den Reifenhandel ändert sich laut BRV erstmal nichts: der stationäre Handel ist verboten, Handwerks- und Dienstleistungen bleiben erlaubt.

    • Handel, Werkstattservice, BRV
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Handel

Corona-Arbeitsschutzverordnung ergänzt

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. informiert darüber, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert wird.

    • Handel, BRV