Der BRV führt auf: Betriebe müssen ihren Beschäftigten ab Juli nicht mehr zwingend Homeoffice anbieten, Arbeitnehmer müssen entsprechende Angebote des Arbeitgebers auch nicht mehr zwingend annehmen. Auch wenn ab dem 1. Juli 2021 die verbindliche Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person in mehrfach belegten Räumen entfällt, sollte laut Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.
Bestehen bleibt die Testangebotspflicht für Arbeitgeber: weiterhin muss Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche ein Schnell- oder Selbsttest angeboten werden. Die Arbeitnehmer müssen die Testangebote nicht wahrnehmen und müssen gegenüber dem Arbeitgeber keine Angaben über Testergebnisse machen. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. genesene Beschäftigte.
Unverändert bleiben auch die Regeln zur Infektionsvermeidung. Arbeitgeber müssen weiterhin auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln achten. Wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten, müssen Arbeitgeber mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Laut BMAS müsse der Infektionsschutz auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet werden.
AGB-Empfehlungen aktualisiert
Der Verband infomiert darüber, dass er die beiden AGB-Empfehlungen für den stationären und Online-Handel einer Aktualisierung unterzogen hat. Dies betreffe unter anderem den Gegenbeweis bei den Mahnkosten sowie die Regeln zur Gewährleistung.
In einer Mitteilung heißt es: „Bitte beachten Sie bei der Verwendung von AGB, dass nach § 305 Abs. 2 BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages werden, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.“ Auf die Geltung der AGB müsse bereits im Auftragsformular oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang im Verkaufsraum hingewiesen werden. (kle)