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Die Änderungen innerhalb der Corona-Arbeitsschutzverordnung treten am 10. September 2021 in Kraft.

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Corona-Arbeitsschutzverordnung ergänzt

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. informiert darüber, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert wird.

Folgende Neuerung enthält die Corona-Arbeitsschutzverordnung laut BRV: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort. Der Branchenverband listet auf: Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen. Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.

„Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten. Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren. Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben“, heißt es weiter. Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft. (kle)

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Testangebotspflicht für Arbeitgeber

Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass das Infektionsschutzgesetz geändert werden soll. Sollten Bundestag und Bundesrat das Vorhaben bestätigen, tritt eine Notbremse in Kraft, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert 100 überschreitet. Der stationäre Handel wäre dann untersagt, das normale Dienstleistungsangebot und die Werkstatttätigkeit bliebe erlaubt.

    • Handel, Werkstattservice, BRV
Neben den AHA-Regeln gilt ab dem 24. November 2021 auch die 3G-Regelung am Arbeitsplatz.

Geändertes Infektionsschutzgesetz

Fragen und Antworten zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz

Vergangene Woche hat der Bundestag Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG-E) verabschiedet. Zu den wesentlichen Punkten zählen die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie eine Pflicht zur mobilen Arbeit für Bürotätigkeiten.

    • Handel, BRV
Ab dem 26. Mai 2022 ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft – bundesländerspezifische Basisschutzmaßnahmen gelten jedoch nach wie vor. 

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Corona-Arbeitsschutzverordnung läuft aus

Die gegenwärtige Corona-Arbeitsschutzverordnung ist bis zum 25. Mai 2022 befristet. Wie der BRV mitteilt, plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aktuell keine Verlängerung der Regelung, sodass diese am 26. Mai 2022 außer Kraft tritt.

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Noch ist die Situation nicht ganz klar, doch die Lockerungen am 20. März werden kommen. Der BRV informiert seine Mitglieder

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BRV informiert über Corona-Lockerungen ab 20. März

Am 20. März 2022 stehen tiefgreifende Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen an. Eine endgültige Entscheidung fällt am 18. März mit der Bundesratssitzung. Der BRV informiert seine Mitglieder bereits über etwaige Änderungen.

    • BRV, Handel