Die Änderungen im Infektionsschutzgesetz sehen unter anderem vor, dass Ladengeschäfte mit Handelsangebot über den Bereich der Grundversorgung hinaus ab einer Inzidenz von 100 zu schließen sind. Click and Meet ist in diesem Bereich mit Einschränkungen bis zu einer Inzidenz von 150 erlaubt. Der klassische Einzelhandel ist folglich verboten. Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. weist darauf hin, dass der Großhandel durchgängig von Notbremsen-Schließungen ausgenommen bleibt.
Der Branchenverband führt weiter aus: „Neben der Corona-Notbremse wurde auch die bisher auf dem Verordnungswege eingeführte Angebotspflicht für Arbeitnehmer von Homeoffice-Tätigkeiten gegenüber ihren Beschäftigten in das Infektionsschutzgesetz integriert. Die Anfang dieser Woche im Zusammenhang mit der Notbremsen-Novelle diskutierte Ausweitung der Testangebotspflicht von Arbeitgebern gegenüber ihren Beschäftigten auf zweimal die Woche ist in diesem Gesetz nicht geregelt worden. Dies soll im Rahmen einer entsprechenden Änderung der einschlägigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erfolgen, die bereits im Bundeskabinett beraten worden ist.“ Das Gesetz ist nach aktuellem Stand bis zum 30. Juni 2021 befristet. (kle)