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Der Reifenhandel darf weiterhin Handwerks- und Dienstleistungen anbieten.

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„Notbremse“ – Handel verboten, Dienstleistung erlaubt

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die sogenannte „Corona-Notbremse“, wurde am 21. April vom Bundestag beschlossen. Nachdem der Bundesrat in einer Sondersitzung nicht den Vermittlungsausschuss angerufen hat, und das Gesetz noch am selben Tag vom Bundespräsidenten unterzeichnet und veröffentlicht wurde, ist dieses bereits heute (23.04) in Kraft. Für den Reifenhandel ändert sich laut BRV erstmal nichts: der stationäre Handel ist verboten, Handwerks- und Dienstleistungen bleiben erlaubt.

Die Änderungen im Infektionsschutzgesetz sehen unter anderem vor, dass Ladengeschäfte mit Handelsangebot über den Bereich der Grundversorgung hinaus ab einer Inzidenz von 100 zu schließen sind. Click and Meet ist in diesem Bereich mit Einschränkungen bis zu einer Inzidenz von 150 erlaubt. Der klassische Einzelhandel ist folglich verboten. Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. weist darauf hin, dass der Großhandel durchgängig von Notbremsen-Schließungen ausgenommen bleibt.

Der Branchenverband führt weiter aus: „Neben der Corona-Notbremse wurde auch die bisher auf dem Verordnungswege eingeführte Angebotspflicht für Arbeitnehmer von Homeoffice-Tätigkeiten gegenüber ihren Beschäftigten in das Infektionsschutzgesetz integriert. Die Anfang dieser Woche im Zusammenhang mit der Notbremsen-Novelle diskutierte Ausweitung der Testangebotspflicht von Arbeitgebern gegenüber ihren Beschäftigten auf zweimal die Woche ist in diesem Gesetz nicht geregelt worden. Dies soll im Rahmen einer entsprechenden Änderung der einschlägigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erfolgen, die bereits im Bundeskabinett beraten worden ist.“ Das Gesetz ist nach aktuellem Stand bis zum 30. Juni 2021 befristet. (kle)

Noch ist die Situation nicht ganz klar, doch die Lockerungen am 20. März werden kommen. Der BRV informiert seine Mitglieder

Handel

BRV informiert über Corona-Lockerungen ab 20. März

Am 20. März 2022 stehen tiefgreifende Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen an. Eine endgültige Entscheidung fällt am 18. März mit der Bundesratssitzung. Der BRV informiert seine Mitglieder bereits über etwaige Änderungen.

    • BRV, Handel
Bei der Festlegung der Maßnahmen sind besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.

Handel

Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. informiert seine Mitglieder über die Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung.

    • Handel, Industrie
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Handel

Corona-Arbeitsschutzverordnung ergänzt

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. informiert darüber, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert wird.

    • Handel, BRV
Neben den AHA-Regeln gilt ab dem 24. November 2021 auch die 3G-Regelung am Arbeitsplatz.

Geändertes Infektionsschutzgesetz

Fragen und Antworten zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz

Vergangene Woche hat der Bundestag Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG-E) verabschiedet. Zu den wesentlichen Punkten zählen die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie eine Pflicht zur mobilen Arbeit für Bürotätigkeiten.

    • Handel, BRV