Das Thema Tuning in den letzten beiden Ausgaben hat zu zahlreichen Reaktionen geführt. Dafür möchten wir uns zunächst bei ihnen allen bedanken. Wir freuen uns darüber sehr. Eigentlich haben wir zu diesem Themenkomplex keinen dritten Artikel geplant, jedoch fanden wir einige ihrer Fragen so interessant, dass wir diese in der aktuellen Ausgabe aufgreifen möchten.
Daten-Transparenz
Ein Beispiel: Wie kann der Hersteller ermitteln, das geänderte Datensätze in einem Motorsteuergerät vorliegen? Es gibt wie immer mehrere Wege die zum Ziel führen. Eine Möglichkeit ist, dass das Steuergerät an einen Experten zur Prüfung gesendet wird. Dieser Weg ist langwierig und ineffizient.
In der Regel wird das Steuergerät in der O.E.-Werkstatt mittels Tester ausgelesen und die entsprechenden Daten werden an eine Datenbank gesendet. Es kommt zu einem automatischen Abgleich und somit wird schnell eine mögliche Abweichung ermittelt. Eine wesentliche Rolle dabei spielt dabei der sogenannte Flash Zähler. Bei jedem Werkstattbesuch bzw. der Inspektion wird dort im Steuergerät überprüft, ob eine vorhandene oder neue Softwareversion vorliegt. Diese wird dann automatisch mit ins Steuergerät geschrieben, also geflasht. Wir hatten auch schon in vergangenen Artikeln unserer Heftserie über diese Technik berichtet.
Bei jedem dieser Vorgänge wird der interne Flashzähler um einen Wert erhöht. Ein ganz einfaches Prinzip. Das wird wiederum in der zentralen Datenbank gespeichert. Zur Erklärung: Ist ein nicht originales oder freigegebenes Datenfeld geschrieben worden, wird der Zähler wieder um den Wert "eins" erhöht. Letztlich liegen dann mehr Schreibvorgänge auf dem Steuergerät vor, als in der Datenbank des Herstellers abgespeichert wurden.
Tuning im Leasingfahrzeug
Eine weitere Frage: Wie verhält sich die Situation Tuning bei Leasingfahrzeugen? Klarer Tipp von uns: es ist in jedem Fall besser, vor einem möglichen Tuning den Händler oder die Leasingbank zu informieren. Auch auf die Gefahr hin, dass das mögliche Tuning abgelehnt wird. Sollten jedoch beide zustimmen, lassen sie sich in jedem Fall schriftlich die Freigabe bestätigen.
Fakt ist, dass das Oberlandesgericht Frankfurt 2014 entschieden hat, das eine herstellerfremde Leistungssteigerung durch Fremdeingriff, auch dann zu einer übermäßigen vertragswidrigen Abnutzung des Fahrzeuges führt, wenn man dieses auch nur vorübergehend mit einem leistungsgesteigerten Motor betreibt. Bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine Entfernung des Tuning unerheblich, da durch die Anwendung übermäßiger Verschleiß des Motors vorhanden ist. Soweit die aktuelle Rechtsprechung.
Weiter gilt: Bei unbekannten oder Billig-Anbietern sollte man besser vorsichtig sein. Wir hatten in den einem der letzten Artikel geschrieben, das Markenanbieter häufig eine Garantie anbieten. Hier ist es wichtig, auch das Kleingedruckte zu lesen, denn die Garantie beschränkt sich nicht selten nur auf bestimmte Baugruppen. Also Augen auf. Klar ist allerdings, dass der Fahrzeughersteller im Falle eines Chiptunings die Garantie bei einem Schaden nicht übernehmen wird. Es bleibt dann eigentlich nur zu hoffen, dass dann die Garantie des Tuners den entstandenen Schaden übernimmt.
Wir hatten in einem der vorherigen Artikel geschrieben, dass das Motortuning ab einer bestimmten Leistungsgrenze eben auch weitere Modifikationen am Fahrzeug mit sich bringen muss. Hier denken wir zum Beispiel an die Bremsen. Eine Serienbremsanlage kann hier schnell unterdimensioniert sein und für zu wenig Verzögerung beim notwendigen Bremsvorgang sorgen. Auch sollte das Fahrwerk angepasst sein und nicht außer Acht gelassen werden.