Bei der Festlegung der Maßnahmen sind besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.
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Bei der Festlegung der Maßnahmen sind besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.

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Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. informiert seine Mitglieder über die Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung (gültig bis zum 25. Mai 2022) sieht vor, dass die Betriebe abhängig von der jeweiligen betrieblichen Gefährdungslage im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sogenannte Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in ihrem Hygienekonzept festlegen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.

Folgende Maßnahmen müssen vom Arbeitgeber berücksichtigt werden:

- Das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Corona-Test in Anspruch zu nehmen

- Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können. Die bisher im Infektionsschutzgesetz festgelegte Homeoffice-Angebotspflicht ist entfallen

- Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken

(kle)

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde beschlossen.

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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 1. September 2022 eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die wieder Basis-Infektionsschutzmaßnahmen für Betriebe vorsieht. Die noch im ersten Entwurf geplante „starre“ Homeoffice-Angebotspflicht sowie die Testangebotspflicht, ohne auf konkrete Entwicklungen einzugehen, finden sich nicht mehr in der aktuellen Verordnung wieder.

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Corona-Arbeitsschutzverordnung ergänzt

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. informiert darüber, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert wird.

    • Handel, BRV
Ab dem 26. Mai 2022 ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft – bundesländerspezifische Basisschutzmaßnahmen gelten jedoch nach wie vor. 

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Corona-Arbeitsschutzverordnung läuft aus

Die gegenwärtige Corona-Arbeitsschutzverordnung ist bis zum 25. Mai 2022 befristet. Wie der BRV mitteilt, plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aktuell keine Verlängerung der Regelung, sodass diese am 26. Mai 2022 außer Kraft tritt.

    • BRV, Handel
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Arbeitsschutz

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verlängert

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V erinnert daran, dass das Bundeskabinett hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 10. September 2021 verlängert hat. Im Bereich Homeoffice und Kontaktbeschränkung im Betrieb wurden Anpassungen vorgenommen.

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