Parallel zum Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung wird auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Ablauf des 25. Mai 2022 ihre Gültigkeit verlieren. Dennoch werde die Arbeitsschutzregel seit dem 11. Mai 2022 im Ausschuss für Arbeitssicherheit (ASTA) überarbeitet, um – wenn es das Infektionsgeschehen erforderlich machen sollte – auf eine bereits überarbeitete Fassung zurückgreifen zu können, heißt es seitens des BRV weiter.
Konkret bedeutet das Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzregel, dass es ab dem 26. Mai 2022 keine gesonderten Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen für die Betriebe mehr gibt. Lediglich die bundesländerspezifischen, allgemein geltenden Basisschutzmaßnahmen (i.d.R. AHA+L-Regeln) sind nach wie vor einzuhalten.
Ergänzend weist der Bundesverband in seiner Mitteilung darauf hin, „dass laut Aussage des BMAS die zum Zwecke der 3G-Zugangskontrolle gemäß § 28b IfSG (alte Fassung) erhobenen Daten der Beschäftigten zu Impf-, Genesungs- oder Teststatus zu löschen sind“. (dw)