Zur Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit führt der BRV auf: Es besteht auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfassung und Aufzeichnung von Beginn und Ende (= Dauer) der täglichen Arbeitszeit sowie Pausenzeiten und Überstunden des Arbeitnehmers. Eine Delegation der Erfassung und Aufzeichnung von Arbeitszeiten auf den einzelnen Arbeitnehmer ist zulässig; der Arbeitnehmer kann aber nicht freiwillig auf die Erfassung verzichten.
Bisher allerdings nicht vorgegeben sei die Form der Arbeitszeiterfassung. Die Zeiterfassung müsse nicht zwingend elektronisch erfolgen, sondern könne auch - je nach Tätigkeit und Unternehmen - in Papierform erfolgen. Weiterhin möglich bleibe auch die Vertrauensarbeit. Diese meint, dass die Arbeitnehmer den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit selbst bestimmen können und der Arbeitgeber darauf verzichtet, zu kontrollieren, ob die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten auch einhalten. Die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer entscheiden können, wann sie arbeiten, sich ihre Arbeitszeit unter Beachtung der Arbeitszeit gesetzlichen Grenzen also frei einteilen können, bleibt laut BRV also bestehen. Neu aber sei, dass auch im Falle der Vertrauensarbeitszeit die Pflicht besteht, die Arbeitszeiten zu dokumentieren.
Klarheit ist allerdings noch für leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern berechtigt sind oder Prokura haben, herzustellen. Hierzu teilt der Verband mit: „Leitende Angestellte … und andere Arbeitnehmer außerhalb des Geltungsbereichs des Arbeitszeitgesetzes unterliegen vermutlich nicht der Verpflichtung zur Zeiterfassung.“ Eine Gesetzesänderung soll hier noch Klarheit schaffen. Der BRV empfiehlt zuvor bereits, auch bei leitenden Angestellten eine Zeiterfassung vorzunehmen.
Ein weiterer Punkt ist das Initiativrecht für den Betriebsrat. Hierzu stellt der BRV fest: „Der Betriebsrat hat kein Initiativrecht zur Erzwingung einer (elektronischen) Zeiterfassung. Er ist jedoch bei der konkreten Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems zu beteiligen.“ Insgesamt gelte, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Zeiterfassung nicht zu unmittelbaren Sanktionen führe. Weil auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes die Pflicht eines jeden Arbeitgebers bestehe, ein Zeiterfassungssystem einzurichten, müssten Arbeitszeiten aber ab sofort erfasst werden. Arbeitgeber könnten also nicht warten, bis der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts umgesetzt habe. Lesen Sie in Print einen ausführlichen Handelsteil. (kle)