Neben den AHA-Regeln gilt ab dem 24. November 2021 auch die 3G-Regelung am Arbeitsplatz.
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Neben den AHA-Regeln gilt ab dem 24. November 2021 auch die 3G-Regelung am Arbeitsplatz.

Geändertes Infektionsschutzgesetz

Fragen und Antworten zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz

Vergangene Woche hat der Bundestag Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG-E) verabschiedet. Zu den wesentlichen Punkten zählen die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie eine Pflicht zur mobilen Arbeit für Bürotätigkeiten.

Nachdem der Bundesrat die Gesetzesänderungen genehmigt hat, soll das neue Infektionsschutzgesetz am 23. November veröffentlicht werden und somit am 24. November in Kraft treten. Zuvor muss das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) allerdings noch im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium durch Rechtsverordnung regeln, welche Maßnahmen Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten haben. Bereits jetzt gibt es aber auf der BMAs-Webseite eine Übersicht mit häufig gestellten Fragen.

Dort wird unter anderem erläutert welche Ausnahmen sind hinsichtlich der 3G-Nachweispflicht vorgesehen sind. Nach aktuellem Stand dürfen Arbeitsstätten nur dann ohne 3G-Nachweis betreten werden, um Test- oder Impfangebote in der Arbeitsstätte, die der Erlangung eines Testnachwachweises dienen, wahrzunehmen. Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen, nicht impfen lassen können.

Weiter heißt es: „Sofern Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber einen 3G-Nachweis verweigern, besteht nach allgemeiner Auffassung für den Arbeitgeber zunächst einmal die Möglichkeit einer unentgeltlichen Freistellung der betreffenden Personen.“

Parallel zu den Informationen seitens des BMAS wird der BRV auf seiner Webseite über aktuelle Entwicklungen und deren Konsequenzen für Betriebe des Reifenfachhandels berichten. (dw)

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Handel

Testangebotspflicht für Arbeitgeber

Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass das Infektionsschutzgesetz geändert werden soll. Sollten Bundestag und Bundesrat das Vorhaben bestätigen, tritt eine Notbremse in Kraft, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert 100 überschreitet. Der stationäre Handel wäre dann untersagt, das normale Dienstleistungsangebot und die Werkstatttätigkeit bliebe erlaubt.

    • Handel, Werkstattservice, BRV
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Arbeitsschutz

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verlängert

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V erinnert daran, dass das Bundeskabinett hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 10. September 2021 verlängert hat. Im Bereich Homeoffice und Kontaktbeschränkung im Betrieb wurden Anpassungen vorgenommen.

    • Handel, BRV
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Handel

Corona-Arbeitsschutzverordnung ergänzt

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. informiert darüber, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert wird.

    • Handel, BRV
Noch ist die Situation nicht ganz klar, doch die Lockerungen am 20. März werden kommen. Der BRV informiert seine Mitglieder

Handel

BRV informiert über Corona-Lockerungen ab 20. März

Am 20. März 2022 stehen tiefgreifende Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen an. Eine endgültige Entscheidung fällt am 18. März mit der Bundesratssitzung. Der BRV informiert seine Mitglieder bereits über etwaige Änderungen.

    • BRV, Handel