Der VDAT informiert über das Thema Teiletypgenehmigung.
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Der VDAT informiert über das Thema Teiletypgenehmigung.

VDAT

TTG-Inkraftsetzung steht auf Entscheidungsagenda des Bundesrates

Dass die Teiletypgenehmigung (TTG) das System der Teilegutachten ablösen wird, ist nichts Neues. Nun scheint sich das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), entgegen ursprünglich anders lautender Planungen, doch entschieden zu haben, den Systemwechsel nicht an die neue StVZO zu koppeln, sondern im Rahmen der 56. Änderungsverordnung davon losgelöst zu beschließen. Dies teilt der VDAT nun mit.

Entsprechend der Bundesrat-Drucksache 159/24 vom 4.4.2024 stehen verschiedene Punkte zur Änderung der bestehenden StVZO auf der Sitzungsagenda vom 17.5.24., darunter auch die Außerkraftsetzung des Teilegutachten-Systems und die Implementierung der Teiletypgenehmigung.

Zu beachten ist: Mit dem Inkrafttreten der Teiletypgenehmigung entfällt ebenfalls der Begriff ABE – allgemeine Betriebserlaubnis. Die TTG ist der ABE jedoch gleichgesetzt. Auch die Prüfanforderungen für bestehende ABE-Produkte verändern sich nicht.

Es ist aktuell davon auszugehen, so der VDAT weiter, dass der dem Bundesrat vorgelegte Entwurf die Länderkammer „passieren“ und ein Inkrafttreten-Termin definiert werden wird. Ab dem Inkrafttreten-Termin der TTG beginnen dann die, vom VDAT bereits kommunizierten, Übergangsfristen von 12 beziehungsweise 48 Monaten. Das bedeutet: 12 Monate nach Inkrafttreten des TTG-Systems dürfen noch neue TGA erstellt oder bestehende TGA nachgetragen werden und 48 Monate nach Inkrafttreten des TTG-Systems bleiben TGA eine gültige Arbeitsgrundlage für eine Änderungsabnahme nach StVZO Paragraf 19.3.

Auch nach Ablauf der 48-monatigen Übergangsfrist sollen bestehende Teilegutachten als qualifizierte Gutachten angesehen und als Grundlage für Eintragungen nach den Regelungen des Paragraf 19.2 StVZO (Einzelgenehmigungsverfahren) herangezogen werden können.

Der VDAT befindet sich zudem mit dem KBA in Abstimmung über eine pragmatische und kostengünstige Lösung, um dem möglichen Wunsch von Unternehmen nach „Umschreibung“ von TGAs in TTGs nachkommen zu können. (akl)

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