Der für den Reifenhandel möglicherweise weitreichendste Beschluss sei die Einigung auf eine 2G-Zugangsbeschränkung im Einzelhandel. Geschäfte des täglichen Bedarfs sind ausgenommen. Aus der Zentrale des Branchenverbandes heißt es: „Wie in den letzten 20 Monaten auch, müssen diese Beschlüsse nun möglichst einheitlich in die diversen Länderverordnungen eingearbeitet werden, damit sie wirksam werden. Da uns diese Unterlagen aus den einzelnen Bundesländern selbstredend noch nicht vorliegen, können wir aktuell noch keine endgültige Einschätzung abgeben. Klar ist seit Beginn der Pandemie, dass der Reifenservice nicht (!) zum klassischen Einzelhandel gehört, solange die Ware im Zusammenhang mit einer Dienstleistung verkauft wird. Ebenso waren in den bisherigen Lockdowns die Werkstätten grundsätzlich nicht betroffen. Wer jedoch klassischen stationären Handel (Ware gegen Geld ohne Service) betreibt, wird zukünftig von der Zugangsbeschränkung betroffen sein.“
Ausbildungsaward
Eine weitere Mitteilung betrifft den Ausbildungs-Award: Die offizielle Bewerbungsphase ist nun eröffnet. Bereits zum fünften Mal vergibt der BRV zusammen mit den Partnern Continental und Platin Wheels den Preis an engagierte Nachwuchsfachkräfte aus der Branche. Ab sofort und noch bis zum 28. Februar 2022 können sich Ausbildungsabsolventen, die in diesem Jahr oder bis zum Bewerbungsschluss im kommenden Frühjahr eine technische oder kaufmännische Berufsausbildung in einem BRV-Mitgliedsunternehmen erfolgreich absolviert haben, um den BRV Ausbildungs-Award 2022 bewerben.
Alle weiteren Informationen zum Wettbewerbung und zur Online-Bewerbung gibt es auf dem BRV-Infoportal www.deine-zukunft-ist-rund.de
Betriebliche Altersversorgung
Von den BRV-Verantwortlichen wird darüber hinaujs auf die Zuschusspflicht des Arbeitgebers bei bestehenden bAV-Verträgen (Direktversicherung, Pensionskasse, etc.) hingewiesen. Hier müssten ab 1. Januar 2022 bei Entgeltumwandlungen 15 Prozent des Umwandlungsbetrages vom Arbeitgeber zugezahlt werden. Die Umsetzung gestalte sich allerdings oftmals nicht so einfach, da zwischenzeitlich der Höchstrechnungszins der Lebensversicherer auf 0,9 Prozent p.a. abgesenkt wurde. Verstärkt werde diese Problematik durch eine weitere Absenkung des Höchstrechnungszinses auf nunmehr 0,25 Prozent p.a..
„Für Arbeitgeber führt dies unweigerlich dazu, sich über die zukünftigen Tarife für die Durchführung der bAV neu auszurichten. Unser Versicherungsbüro ForrestSchleicher wird im Rahmen des BRV-Mandates und der Gesamtzusage zur betrieblichen Altersversorgung eine zukunftsfähige Lösung bieten und befinden sich bereits in der Ausschreibungsphase für dieses Update“, so der BRV.
Auch zur Senkung der Beitragsbemessung in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (BBG West) liefert der Branchenverband eine Erläuterung: “Diese Absenkung von derzeit 85.200 Euro bzw. 7.100 Euro auf 84.600 Euro jährlich bzw. 7.050 Euro monatlich könnte sich unter Umständen auf die betriebliche Altersversorgung Ihrer Beschäftigten auswirken. Konkret reduziert sich das steuerfrei umwandelbare Entgelt auf 6.768 Euro jährlich bzw. 564 Euro monatlich (8 Prozent der BBG West). Sozialversicherungsfrei können 2022 nun 3.384 Euro jährlich bzw. 282 Euro monatlich umgewandelt werden (4 Prozent der BBG West). Sofern mehrere aktive Verträge bedient werden, sind die gesamten im Jahr 2022 entrichteten Beiträge maßgeblich. Ein Überschreiten der leicht abgesenkten Höchstgrenzen führt dazu, dass kleine überschießende Beitragsteile nicht mehr sozialversicherungs- bzw. steuerfrei umgewandelt werden. Hierüber sollten Sie Ihre Beschäftigten informieren. Gegebenenfalls können Anpassungen der Entgeltumwandlung sinnvoll sein.“ (kle)