Die bereitgestellte DGUV-Information klärt Kfz-Werkstätten auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung über das sichere Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen auf – über die Organisation und wie der notwendige Qualifizierungsbedarf für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen bestimmt werden kann.
Der BRV stellt fest, dass bereits erworbene Qualifikationen nach der DGUV-Information 200-005 ihre Gültigkeit behalten. So entspreche die/der bisherige Fachkundige für HV-eigensichere Systeme nach DGUV-Information 200-005 der Fachkundigen Person für Arbeiten an Hochvoltsystemen im spannungsfreien Zustand (FHV) nach DGUV-Information 209-093.
Kurzarbeit in vom Hochwasser betroffenen Betrieben
In einer weiteren Mitteilung teilt der Branchenverband mit, dass das gegenwärtige Hochwasser im Rahmen des Kurzarbeitergeldes als "unabwendbares Ereignis" gilt. Vor diesem Hintergrund könnten betroffene Betriebe für ihre Beschäftigten Kurzarbeit beantragen. Auch für Betriebe, die aufgrund des Hochwassers Kurzarbeitergeld anzeigen, seien die aktuellen Sonderregelungen, die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bereits im vergangenen Jahr eingeführt wurden, gültig. Der BRV nennt folgende Voraussetzungen: Es müssen mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein statt wie regulär ein Drittel der Beschäftigten. Zudem müssen keine Minusstunden auf Arbeitszeitkonten aufgebaut werden, um Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen. Und: Die Sozialversicherungsbeiträge, die ansonsten allein vom Arbeitgeber zu tragen sind, können vollständig erstattet werden. Auch für Beschäftigte in der Zeitarbeit könne Kurzarbeitergeld bezogen werden. Die Regelung gelten bis zum 30. September 2021. (kle)