Wie der Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) in einer Mitgliederinfo vom 15. Juni informiert, gelten ab dem 01.07.2022 besondere Anforderungen für die Nachweise an erbrachte Abgasuntersuchungen (AU) und Gasanlagen-Prüfungen (GAP), damit diese durch den Prüfingenieur anerkannt werden.
ZDK und BRV haben bereits mehrfach berichtet, dass AU-Nachweise ab dem 01.07.2022 mit dem Beiblatt „Inspektionsbericht (AU-Nachweis)“ ausgedruckt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweilige anerkannte AU-Werkstatt in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Bundesinnungsverbandes des Kfz-Gewerbes eingebunden ist (die sog. AÜK-Zertifizierung) und alle Anforderungen des QMS erfüllt.
Gemeinsam mit den Überwachungsorganisationen hat der ZDK die Information „Anforderungen an Nachweise zu Untersuchungen der Abgase und/oder Gasanlagen von Kfz ab dem 01.07.2022“ erstellt. In dieser gemeinsamen Information wird dargelegt, dass ab dem 01.07.2022 Abgasuntersuchungen (AU) und Gasanlagenprüfungen (GAP) von den Prüfingenieuren der Überwachungsorganisationen nur noch dann akzeptiert werden dürfen, wenn nachvollziehbar ist, dass diese beigestellten Werkstattuntersuchungen/-prüfungen unter akkreditierten Bedingungen durchgeführt wurden. In dieser Information wird aber auch klargestellt, dass bis Ende Juni 2022 ausgestellte AU- und GAP-Nachweise ohne DAkkS-Symbol im Rahmen ihrer ausgewiesenen Gültigkeit weiterhin akzeptiert werden. (oth)