Bisher war es einzig der Technischen Prüfstelle durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erlaubt, ein Zulassungs-Gutachten für Fahrzeuge zu erstellen. Nach einer Entscheidung des Bundesrates sind jetzt auch vom Kraftfahrt-Bundesamt benannte Technische Dienste berechtigt, diese Gutachten durchzuführen.
Solcherlei Gutachten nach § 21 der StVZO werden etwa nötig bei Fahrzeugen, die länger als sieben Jahre stillgelegt waren. Hier ist die Einzelabnahme oder der 21er, wie man in der Branche auch sagt, für das erneute Inverkehrbringen zwingend vorgeschrieben. Gleiches gilt für Importfahrzeuge, da diese oft nicht nach europäischem Recht geprüft sind. Zu verdanken ist der Fall des Monopols insbesondere der Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger (KÜS).
„Die KÜS hat sich seit Jahren für die Liberalisierung des § 21 StVZO eingesetzt. Durch den Fall des Monopols erfolgt eine weitestgehende Gleichstellung der freiberuflich tätigen Sachverständigen der KÜS mit den Kollegen aus den Angestelltenorganisationen“, so der Bundesgeschäftsführer der KÜS, Peter Schuler. Die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung tritt nach der Verkündigung im Verkehrsblatt in Kraft.
(dw)