Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. liefert eine Präzisierungen seiner Mitgliederinformation zur De-minimis Förderfähigkeit. Details zur Beantragung sind über die Website das Bundesamtes für Güterverkehr abrufbar.
Der BRV teilt ergänzend mit: "Förderfähigkeit von Reifen (neu, gebraucht, runderneuert) nach Kategorie 1.3 der Förderrichtlinie betrifft Reifen mit 3PMSF/Schneeflocken/Alpine-Markierung (unabhängig vom Herstelldatum) sowie Reifen nur mit M+S, MS bzw. M/S-Kennzeichnung mit Herstelldatum vor 2018, auf allen Achsen mit Ausnahme der Antriebsachsen und vorderen Lenkachsen. Diese werden mit 80 Prozent der Ausgaben (des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten inklusive Kosten für Montage und Montagehilfsmittel) gefördert."
Die Förderfähigkeit nach Kategorie 1.9 der Förderrichtlinie betrifft laut dem Bundesverbrand Reifen, die folgende Eigenschaften nach der Reifenkennzeichnungsverordnung besitzen:
- Kennzeichnung mit einer Schallwelle für das Reifenabrollgeräusch: 24 Prozent des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten
- Kennzeichnung mit Rollwiderstandsklasse „A“: 40 Prozent des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten
- Kennzeichnung mit Rollwiderstandsklasse „B“: 32 Prozent des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten
- Kennzeichnung mit Rollwiderstandsklasse „C“: 24 Prozent des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten
jeweils zuzüglich 80 Prozent der Kosten für Montage und Montagehilfsmittel. Die Förderung für das Reifenabrollgeräusch und die Rollwiderstandsklasse sind kumulierbar.
Der BRV führt weiter aus: Runderneuerte Reifen werden nach Kategorie 1.9 mit 40 Prozent des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten + 80 Prozent der Kosten für Montage und Montagehilfsmittel gefördert.
(kle)