Bei vielen VDAT-Mitgliedern handelt es sich um Familienunternehmen, in denen der Ehepartner oder das/die Kind(er) mitarbeiten. Ordnungsgemäß werden die Zahlungen zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet – im guten Glauben, im Ernstfall einmal Leistungen daraus zu bekommen, so der VDAT. Der Verband weist jedoch darauf hin, dass sich das als Irrglaube herausstellen kann. Je nach Tätigkeitsfeld könnte die Arbeit des Familienmitglieds als „mitarbeitender Unternehmer/ mitarbeitende Unternehmerin“ eingestuft werden und eine Leistungspflicht der Sozialversicherung dadurch entfallen. Erst seit dem 1. Januar 2005 ist in Verbindung mit Neuverträgen eine rechtlich verbindliche Prüfung der Versicherungspflicht vorgeschrieben. Viele mitarbeitende Familienangehörige mit älteren Arbeitsverträgen könnten laut VDAT also in der Sozialversicherungsfalle sitzen. Eine neutrale Überprüfung klärt, ob Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht. Wird eine Sozialversicherungsfreiheit festgestellt, müssen keine Beiträge mehr in die Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Die frei werdenden Gelder können für eine selbstbestimmte Vorsorge verwendet werden. Unternehmen in denen die beschriebenen Strukturen bestehen, empfiehlt der VDAT eine Überprüfung der Sozialversicherungspflicht vornehmen zu lassen. Auf Wunsch kann die VDAT Geschäftsstelle einen Kontakt zu einer Organisation herstellen, die sich seit rund 20 Jahren mit der oben genannten Themenstellung befasst.
Reifenhandel