Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat auf seiner Homepage unter „Förderfähigkeit von Reifen“ die offizielle Handhabung der Förderung im Rahmen von De-minimis veröffentlicht. Zu der Förderung von Reifen, die auf der Antriebsachse montiert werden, schreibt das BAG wie folgt: „Auf der Antriebsachse werden nur lärm- und rollwiderstandsoptimierte Reifen nach Nr. 1.9 des Maßnahmenkataloges der Förderrichtlinie ‚De-minimis‘ 2016 gefördert. Diese können neue oder gebrauchte Winter-, Ganzjahres- und Sommerreifen sein, sofern diese die Voraussetzungen der Reifenkennzeichnungs-VO (eine schwarze Schallwelle und/oder Energie-Effizienz-Klasse A, B oder C) erfüllen.“
Dabei betont das BAG, dass runderneuerte Reifen unter Nr. 1.9 des Kataloges nicht förderfähig sind. Zu der Förderung von Reifen auf den Nichtantriebsachsen veröffentlich das Bundesamt folgende Information: „Auf den Nichtantriebsachsen werden neue, gebrauchte oder runderneuerte Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung nach Nr. 1.3 des Maßnahmenkataloges gefördert.“
(akl)