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Reifenhandel

BRV-Tipps zum arbeitsrechtlichen Umgang mit der Corona-Warn-App

Seit gut einer Woche ist die von der Bundesregierung zur Verfügung gestellte Corona-Warn-App verfügbar und bereits auf Millionen von Smartphones in Deutschland installiert. In Bezug auf den Umgang mit der App im betrieblichen Umfeld stellen sich jedoch einige Fragen, weshalb die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) eine anwendungsbezogene Arbeitshilfe erarbeitet hat, über die der BRV seine Mitglieder nun informiert hat.

Seit gut einer Woche ist die von der Bundesregierung zur Verfügung gestellte Corona-Warn-App verfügbar und bereits auf Millionen von Smartphones in Deutschland installiert. In Bezug auf den Umgang mit der App im betrieblichen Umfeld stellen sich jedoch einige Fragen, weshalb die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) eine anwendungsbezogene Arbeitshilfe erarbeitet hat, über die der BRV seine Mitglieder nun informiert hat.

Grundsätzlich weist die BDA darauf hin, dass bei einer arbeitsrechtlichen Würdigung einer Warnmitteilung der Corona-App deren beschränkte Aussagekraft zu berücksichtigen ist. Die App melde lediglich einen Kontakt mit einem Corona-Infizierten, lasse aber noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Infektion zu. Bei der betrieblichen Handhabung einer von einem Arbeitnehmer angezeigten Warnmeldung sollten deswegen einvernehmliche Lösungen im Vordergrund stehen, so die Empfehlung der BDA.

Die anwendungsbezogene Arbeitshilfe ist im Mitgliederbereich der BRV-Homepage zu finden und beantwortet viele Fragen en Detail. Geklärt werden etwa die Folgen für Lohn und Gehalt, wenn Arbeitnehmer infolge eines App-Alarms zuhause bleiben müssen. Auch das Thema Freiwilligkeit wird in den Unterlagen ausführlich thematisiert. Zwar ist die freiwillige Nutzung der App nach Auskunft der BDA „nachdrücklich zu fördern“, doch kann der Arbeitgeber die Nutzung der App „in Verbindung mit seiner Fürsorgepflicht allen Arbeitnehmern gegenüber“ anordnen.

(dw)

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