Die situative Winterreifenpflicht wird voraussichtlich geändert. Der Bundesregierung wurden die Änderungen im Kontext der vom Bundesrat beschlossenen zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugeleitet. Die Verordnung enthält primär Ergänzungen, Konkretisierungen und Erweiterungen der im Jahr 2010 eingeführten situativen Winterreifenpflicht. Alle ab dem 1. Januar 2018 produzierten Reifen müssen mit dem 3 Peak Mountain Snow Flake (3PMSF) Piktogramm, also dem Schneeflockensymbol, gekennzeichnet sein, damit diese als Winterreifen gelten. Für die bisher nur mit M+S gekennzeichneten Winterreifen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024.
Für die ordnungsgemäße Bereifung des Fahrzeuges mit Winterreifen ist neben dem Fahrzeugführer künftig auch der Fahrzeughalter verantwortlich. Durch die neue gesetzliche Verankerung der Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters soll ein Auseinanderfallen der Verantwortlichkeit von Fahrzeugführer und Fahrzeughalter vermieden werden. Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) und der Klassen N2 und N3 (Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen) müssen zukünftig nicht nur auf den permanent angetriebenen Achsen, sondern auch auf den vorderen Lenkachsen mit Winterreifen ausgerüstet werden. Diese Verpflichtung tritt spätestens ab dem 1. Juli 2020 in Kraft. Die Regelung ist jedoch gegebenenfalls ab einem früheren Zeitpunkt anwendbar: Sie gilt bereits ab dem ersten Tag des sechsten Monats, nachdem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Bundesrat einen Bericht über eine Felduntersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgelegt hat, der die Eignung dieser Änderung bestätigt. Sollte die Bundesregierung die Änderungen übernehmen, kann die Verordnung im folgenden Kalendermonat in Kraft treten.
(kle)