Mit ihrem 130 Milliarden Euro schweren Konjunkturpaket will die Bundesregierung den Konsum in Deutschland ankurbeln und die Wirtschaft wieder auf Touren bringen. Dass die beschlossenen Maßnahmen wie etwa die befristete Absenkung der Umsatzsteuer eine Stärkung der Binnennachfrage auslösen sieht der BRV durchaus im Bereich des Möglichen. Zugleich kritisiert der Branchenverband, „dass sich zum Teil gravierender administrativer Aufwand ergeben wird.“
Unternehmen müssten kurzfristig eine zweifache Umstellung bewerkstelligen: Die Reduzierung zum 1. Juli und die Rückkehr zu den derzeit geltenden Steuersätzen am 1. Januar 2021. Hierbei ist nach Meinung des BRV mit sehr großem Umstellungsaufwand bei IT und Buchhaltung, aber auch in anderen Bereichen, zum Beispiel bei der Überprüfung und Anpassung von Verträgen, zu rechnen. Umso schwere wiege, dass in der aktuellen Krise bei vielen Unternehmen die Ressourcen, die für die Umstellungsarbeiten notwendig wären, nicht oder nur eingeschränkt verfügbar seien.
Der BRV weist ferner darauf hin, dass für die Frage, welcher Steuersatz anzuwenden ist, ausschließlich der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgebend ist. Dementsprechend gelte: Nur wenn die Lieferung oder Leistung im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführt wird, gilt der abgesenkte Steuersatz von 16 Prozent respektive 5 Prozent. Der Tag des Vertragsabschlusses, der Rechnungserteilung oder der Vereinnahmung des Entgelts seien hier unerheblich.
Betriebe sollten außerdem beim Rechnungsaus- sowie beim Rechnungseingang auf eine korrekte Abrechnung achten, um einen unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag zu vermeiden. Auch bei Dauerleistungen wie etwa Miet- oder Leasingverträgen, die im Rahmen von Teilleistungen erbracht werden, sollte sichergestellt werden, dass für den Absenkungszeitraum notwendige Anpassungen der Verträge und Dauerrechnungen erfolgen.
(dw)