Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten. Mit dem Ende des Jahres 2020 ist nun auch der vereinbarte Übergangszeitraum abgelaufen, während dem u.a. weiterhin das Mehrwertsteuerrecht der EU für das Vereinigte Königreich Anwendung fand. Der BRV hat nun darüber informiert, was dies etwa für Reifen oder Karkassen im Im- und Export bedeutet.
Zuletzt hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) dem Vereinigten Königreich in einer Veröffentlichung vom 10. Dezember 2020 schlicht den Status eines Drittlandsgebietes zugewiesen. Damit würde das Vereinigte Königreich so behandelt wie jeder andere Staat außerhalb der EU. Wie der BRV berichtet, soll es jedoch eine Ausnahme für den Warenverkehr mit Nordirland geben. Dieser soll umsatzsteuerlich weiterhin wie Lieferungen von und ins Gemeinschaftsgebiet behandelt werden.
Inzwischen hat sich die EU jedoch mit dem Vereinigten Königreich auf ein umfassendes Abkommen geeinigt. Da diese Einigung erst nach dem Veröffentlichungszeitpunkt des BMF-Schreibens erzielt wurde, bleiben hier Änderungen abzuwarten. Bis dahin empfiehlt der BRV für Zwecke der Rechnungsstellung die Vorschriften für Dienstleistungen und Lieferungen mit Drittlandsbezug anzuwenden. Im konkreten Fall handele es sich somit um steuerpflichtige Ein- und steuerfreie Ausfuhren.
(dw)