Der Händler darf nach Paragraf 14 FuAG eine Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass eine CE-Kennzeichnung vorhanden ist (Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. Paragraf 19 Absatz 1 FuAG), eine Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen vorhanden sind (Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. Paragraf 20 Absatz 1 FuAG), und eine EU-Konformitätserklärung vorhanden ist (Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. Paragraf 20 Absatz 2 FuAG).
Außerdem darf der Händler eine Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass die Frequenzbänder und maximale Sendeleistung angegeben sind (Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. Paragraf 20 Absatz 3 FuAG), eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation vorhanden (Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 3 i.V.m. Paragraf 10 Absatz 1 FuAG) und ein eingetragener Handelsname oder eine eingetragene Handelsmarke sowie eine Postanschrift vorhanden ist (Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 3 i.V.m. Paragraf 10 Absatz 2 FuAG für Hersteller beziehungsweise Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 4 i.V.m. Paragraf 13 Absatz 1 FuAG für Einführer). Zudem muss laut Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. Paragraf 20 Absatz 4 FuAG sichergestellt sein, dass keine Betriebsbeschränkungen vorliegen.
„Sicherstellen“ gemäß Paragraf 14 FuAG bedeutet, mit den erforderlichen Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der beschriebene Zustand erreicht wird. Das bedeutet nicht zwingend, dass der Händler alles selbst machen muss. Eine eigene Prüfung wird er vornehmen müssen, wo der angestrebte Zustand ohne großen Aufwand festgestellt werden kann. Bei den aus Paragraf 14 FuAG herzuleitenden Händlerpflichten dürfte das allerdings bei fast allen Punkten der Fall sein, so der BRV, weil man sich nur das Produkt, seine Verpackung und den Verpackungsinhalt ansehen muss, um festzustellen, ob den Anforderungen genügt wird.
Einzige Ausnahme ist aus Sicht des BRV das Thema der Betriebsbeschränkungen. Wenn für eine Funkanlage Beschränkungen bestehen, lässt sich das nicht ohne weiteres erkennen, sodass es auch nicht möglich ist zu überprüfen, ob die aus den Beschränkungen herzuleitenden Kennzeichnungspflichten eingehalten wurden. Wenn auf der Verpackung keine Hinweise auf eine Beschränkung vorhanden sind, würde es genügen, wenn man sich vom Hersteller bestätigen lässt, dass es keine Beschränkungen gibt.
An dieser Stelle möchte der Verband noch einmal darauf hinweisen, dass RDK-Systeme/Sensoren, die die 315 MHz Frequenzen nutzen, weder die Vorschriften der Richtlinie 2014/53/EU noch des Funkanlagengesetzes einhalten können und deshalb nicht in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt, in Verkehr gebracht, verkauft und betrieben werden. (akl)