Dazu schreibt der VDAT: „Im Bürgerlichen Gesetzbuch wurden seinerzeit die Nacherfüllungspflichten im Sinne der §§439 Abs.3 und 445a BGB eindeutig definiert: Ein Verkäufer muss im Zuge der Nacherfüllung alle Ein- und Ausbaukosten bezahlen, wenn bedingt durch einen Sachmangel ein Bauteil entfernt und ersetzt werden muss. Diese Ersatzpflicht des Verkäufers besteht verschuldensunabhängig und bedeutet eine Änderung, denn vor dem 1.1.2018 galt die Haftung des Verkäufers nur bei seinem schuldhaftem Handeln.“
Nach Paragraf 445a, so der VDAT weiter, kann der Verkäufer wiederum Rückgriff auf den Lieferanten nehmen, wenn der Mangel der Kaufsache bereits bei Übergabe vom Lieferanten an den Verkäufer vorhanden war – aber als Vertragspartner des Käufers steht er erst einmal in der Pflicht.
„Erkennbar ist das, insbesondere für den Handel, bestehende Restrisiko bei der Durchsetzung von Ansprüchen. Sollte der Lieferant sich nicht kooperativ zeigen, könnte sich der Bedarf nach rechtlichem Beistand ergeben. Hat der Lieferant seinen Sitz im Ausland, sind mit Blick auf die Durchsetzung von Ansprüchen ebenfalls ‚Hürden‘ erkennbar“, erklärt Harald Schmidtke, VDAT Geschäftsführer. Wichtig sei außerdem eine qualifizierte und dokumentierte Wareneingangskontrolle. Denn diese kann offensichtliche Sachmängel erkennen. Ein- und Ausbaukosten durch ein mangelbehaftetes Bauteil ließen sich so schon im Vorfeld vermeiden. (akl)