Nicht nur Fahrzeuge, auch Ladekabel von Elektroautos oder Plug-in-Hybriden müssen regelmäßig UVV-geprüft werden.
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Nicht nur Fahrzeuge, auch Ladekabel von Elektroautos oder Plug-in-Hybriden müssen regelmäßig UVV-geprüft werden.

Fuhrparkrecht

Ladekabel: UVV-Prüfung jetzt auch in der Werkstatt

Bisher durften Ladekabel nur von Elektrofachkräften oder befähigten Personen UVV-geprüft werden. Seit einigen Monaten können auch Werkstätten einspringen.

Die Elektromobilität hat inzwischen in viele Fuhrparks deutscher Unternehmen Einzug gehalten. Insbesondere im Hinblick auf die neuen Anforderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist der Umstieg auf Elektrofahrzeuge als Dienstwagen, Servicefahrzeuge oder auch im Nutzfahrzeugbereich voll im Gang. Die Sicherheit von Elektrofahrzeugen und ihrer Komponenten hat dabei große Bedeutung, da sie einen direkten Einfluss auf die Betriebssicherheit und damit den Schutz der Fahrzeugnutzer hat.

Werden Kraftfahrzeuge betrieblich eingesetzt, unterliegen sie als so genannte Betriebsmittel zudem besonderen Prüfungsanforderungen nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Gilt für die Prüfung von Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden die „Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge“ (DGUV-Vorschrift 70), ist dies für die Prüfung von Ladekabeln nicht der Fall. Auch wenn Ladekabel nebst Adapter vom Fahrzeughersteller als Zubehör zum Fahrzeug mit ausgeliefert werden, sind dennoch andere Anforderungen an deren Sicherheit zu stellen, als wir dies für die Firmenfahrzeuge kennen.

Gilt auch für Ladekabel: Regelmäßige UVV-Prüfung

Für die Prüfung von Ladekabeln ist die DGUV-Vorschrift 3, auch bekannt als die „Unfallverhütungsvorschrift elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, das einschlägige Regelwerk. Ladekabel sind so genannte ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die während des Betriebs bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Immer wieder ist zu hören, dass besondere Prüfungen nicht erforderlich seien, da die Ladekabel über ein CE-Kennzeichen verfügen. Das CE-Kennzeichen ist jedoch kein Prüfzeichen für Sicherheit und Qualität, sondern nur eine Voraussetzung, das Produkt im europäischen Binnenmarkt in Verkehr zu bringen.

Maßgebend für die Prüfung von Ladekabeln ist § 5 DGUV-Vorschrift 3 Absatz 1. Danach hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Das gilt vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme. Zudem ist die Prüfung in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen. Für Ladekabel von Elektrofahrzeugen oder Plug-in-Hybriden ist die Prüfung mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Dabei sind die einschlägigen Prüfgrundlagen (zum Beispiel die VDE-Norm 0701/0702 für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel) und Herstellerhinweise genauso zu beachten, wie die DGUV-Information 203-071 („Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel“). Weiterhin sind die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Das runde Prüfsiegel, welches nach erfolgter Prüfung auf das Kabel geklebt wird, reicht als Dokumentation allein nicht aus.

Gemeinsame UVV-Prüfung von Fahrzeug und Kabel in der Werkstatt

Bisher durften nur Elektrofachkräfte oder zur Prüfung befähigte Personen unter Leitung einer Elektrofachkraft die Prüfung durchführen. Im April 2023 hat nun der Arbeitskreis „Hochvolt“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung hierzu allerdings neue Regelungen aufgestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen nun auch Kfz-Werkstätten diese Prüfungen durchführen. Dies bietet einerseits eine wertvolle Gelegenheit für Werkstätten, ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern und andererseits ermöglicht es Unternehmen, die UVV-Prüfung am Fahrzeug nun zusammen mit der UVV-Prüfung des Ladekabels vornehmen zu lassen.

Die Möglichkeit für Kfz-Werkstätten, Ladekabelprüfungen durchzuführen, geht mit bestimmten Voraussetzungen einher. Nicht jeder Mechatroniker darf die Prüfung vornehmen. Maßgebend für die Qualifikation der Werkstattmitarbeiter ist zunächst die DGUV-Information 209-093. Die Prüfer müssen mindestens über die Qualifizierung der Stufe 2S für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen verfügen. Zusätzlich müssen diese Fachkundigen unter anderem eine mit dem Fahrzeughersteller abgestimmte Fortbildung zur Prüfung von Ladekabeln absolvieren. Kfz-Werkstätten können dann die DGUV-V3-Prüfung zusammen mit der DGUV-V70-Prüfung (UVV-Prüfung am Fahrzeug) vornehmen. Neben der visuellen Inspektion erfolgen elektrische Messungen und Isolationsprüfungen mit hierzu bestimmten Messgeräten. Die Ergebnisse dieser Prüfungen müssen sorgfältig dokumentiert und beim Arbeitgeber archiviert werden.

Lockerung gilt nur für Werkskabel oder freigegebenes Zubehör

Die Fachkundigen in der Werkstatt dürfen im Übrigen nur die im Lieferumfang der Fahrzeuge enthaltenen oder vom Fahrzeughersteller ausdrücklich für diese Verwendung vorgesehenen Ladekabel prüfen. Für andere, nicht vom Fahrzeughersteller freigegebene Ladekabel gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen, sie dürfen nur von Elektrofachkräften oder unter ihrer Aufsicht stehenden befähigten Personen geprüft werden. Insgesamt wurde durch die neuen Regelungen für Unternehmen eine erhebliche Erleichterung geschaffen, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. (fuhrpark.de)

Der BRV teilt nun einen neuen Beschluss zur Überprüfung von Ladekabeln von Elektrofahrzeugen mit.

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