Zunächst weist der BRV auf die im Jahr 2019 geränderten gesetzlichen Bestimmungen für die Montage von Kraftrad-Reifen in Deutschland hin. Seitdem sind „Unbedenklichkeits-Bescheinigungen“ eines Reifenherstellers für ein bestimmtes Fahrzeugmodell unzulässig. Zuvor war eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO sowie die Eintragung in die Fahrzeugpapiere unnötig, sofern die Bescheinigung mitgeführt wurde. Dies ist nun nicht mehr der Fall.
Ein weiterer Hinweis des BRV betrifft das Thema Reifen-Fabrikatsbindung. Ein solche gilt für Fahrzeuge mit EG-/EU-Typengenehmigung faktisch nicht. „D.h., solange die rechtlichen Vorgaben in Bezug auf Reifengröße, Last- und Geschwindigkeit (gemäß Fahrzeugpapieren) etc. eingehalten werden, ist jeder nach ECE-R 75 typengenehmigte Reifen zulässig; selbst Mischmontagen wären erlaubt“, führt der Verband aus.
Gleichwohl empfehlen sowohl Fahrzeug- als auch Reifenhersteller nur „geeignete“ Reifen/-kombinationen zu verbauen, also solche bei denen keine negativen sicherheitsrelevanten Auswirkungen – wie etwa Hochgeschwindigkeitspendeln) – zu erwarten sind. Der klare Rat des BRV lautet an dieser Stelle, „nur solche Reifen/-kombinationen zu verbauen, für die eine entsprechende „Serviceinformation“ des Reifenherstellers vorliegt, die die Eignung der Bereifung auf einem Fahrzeugmodell bescheinigt“. Dies gelte auch dann, wenn einzelne Kompletträder zur Neubereifung in den Betrieb mitgebracht werden, ohne dass das Fahrzeug oder die Bereifung des zweiten Rades bekannt ist.
Eine ähnliche Hinweispflicht wie die bezüglich des Nachziehens von Radbefestigungselementen bei Pkw-Reifen, gibt es auch im Zweiradbereich. Hier bezieht sie sich auf das „Einfahren“ von Motorrad-/Roller-Reifen, das notwendig ist, damit die Reifen ihre volle Haftfähigkeit erreichen. „Dieser Hinweis sollte mindestens (nachweisbar) mündlich, im Idealfall durch einen Vermerk auf der Rechnung/dem Lieferschein erfolgen“, betont der BRV. Auch die Reifenhersteller selbst ebenso wie der wdk empfehlen ein solches Vorgehen.
Schließlich hält der Bundesverband seine Mitgliedsbetrieb noch dazu an, ihre Werkstattausstattung – etwa mögliche Spezialwerkzeuge – sowie die handwerklichen Voraussetzungen in den Blick zu nehmen. Aufgrund der komplexen Technik etwa im Bereich der Rad-Aufhängung, oder -Federung sollten Betriebe, die den Aus-/Einbau von Motorrad-/Roller-Rädern anbieten, sicherstellen, dass alle dafür notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen. Detaillierte Informationen zu den rechtlichen Vorgaben sind der BRV-Unterlage „Motorradreifen – Neue Regeln bei der Umrüstung von Rad-/Reifenkombinationen“ zu entnehmen. (dw)