Nachdem der Bundesrat die Gesetzesänderungen genehmigt hat, soll das neue Infektionsschutzgesetz am 23. November veröffentlicht werden und somit am 24. November in Kraft treten. Zuvor muss das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) allerdings noch im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium durch Rechtsverordnung regeln, welche Maßnahmen Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten haben. Bereits jetzt gibt es aber auf der BMAs-Webseite eine Übersicht mit häufig gestellten Fragen.
Dort wird unter anderem erläutert welche Ausnahmen sind hinsichtlich der 3G-Nachweispflicht vorgesehen sind. Nach aktuellem Stand dürfen Arbeitsstätten nur dann ohne 3G-Nachweis betreten werden, um Test- oder Impfangebote in der Arbeitsstätte, die der Erlangung eines Testnachwachweises dienen, wahrzunehmen. Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen, nicht impfen lassen können.
Weiter heißt es: „Sofern Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber einen 3G-Nachweis verweigern, besteht nach allgemeiner Auffassung für den Arbeitgeber zunächst einmal die Möglichkeit einer unentgeltlichen Freistellung der betreffenden Personen.“
Parallel zu den Informationen seitens des BMAS wird der BRV auf seiner Webseite über aktuelle Entwicklungen und deren Konsequenzen für Betriebe des Reifenfachhandels berichten. (dw)