Der BRV weist darauf hin, dass Werkstätten in der Gesetzesbegründung explizit als Ausnahmen aufgeführt sind. Der Branchenverband informiert darüber hinaus, dass das Bundeskabinett eine bundesweite Testangebotspflicht für Arbeitgeber beschlossen hat. Nachdem bereits einige Bundesländer ein Testangebotspflicht für Arbeitgeber in ihren jeweiligen Landesverordnungen festgeschrieben haben, ordnen die politischen Handlunsgträger mit der Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eine Verpflichtung aller Arbeitgeber zum Angebot von Corona-Tests an. Außerdem wird die Geltungsdauer dieser Arbeitsschutzverordnung insgesamt bis zum 30. Juni verlängert wird.
Die Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erfolgen per Verordnung und treten laut BRV nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte der kommenden Woche in Kraft. Die Änderung sieht vor, dass alle Arbeitgeber verpflichtet sind, ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus anzubieten. Darüber hinaus sind bestimmten Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko zweimal pro Woche Testangebote zu unterbreiten – der Reifenfachhandel gehört nach BRV-Aussage nicht zur Beschäftigungsgruppe mit erhöhtem Infektionsrisiko.
Der BRV führt auf: Eine Pflicht der Beschäftigten zur Nutzung des Testangebotes gibt es nicht. Für die Praxis von besonderer Bedeutung sind folgende Hinweise: Laut Verordnungsbegründung können von den Arbeitgebern „PCR-Tests, Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung (in- oder außerhalb der Arbeitsstätte) oder zur Selbstanwendung angeboten werden“. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass „das Angebot an die Beschäftigten zur Durchführung von Testungen durch Dritte die Beauftragung entsprechender Dienstleister miteinschließt“. Nach Lesart des BRV dürften hierunter auch die Nutzung von Teststrukturen Dritter, wie insbesondere kommunale oder private Testcenter, zu verstehen sein. Beide Möglichkeiten, den Beschäftigten Selbsttests/Laientests anzubieten als auch Teststrukturen Dritter nutzen zu können, dürften für die kleinen und mittleren Betriebe des Handwerks von besonderer praktischer Bedeutung sein, so der Branchenverband.
Ob die Testungen innerhalb der vergütungspflichtigen Arbeitszeit der Beschäftigten durchzuführen sind, hängt laut BRV von betrieblichen Vereinbarungen ab. Zur Dokumentationspflicht führe die Verordnung aus, dass die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren seien. Weitere Dokumentationspflichten seien nicht vorgesehen. (kle)