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Reifenhandel

BRV Update zu Versicherungsschutz für eingelagerte Kundenräder

Anfang des Jahres hatte der BRV berichtet, auf dem deutschen Versicherungsmarkt einen Versicherer finden zu wollen, der zum einen eingelagerte Reifen und Räder im Rahmen der Betriebsinhaltsversicherung nicht zum Zeitwert, sondern zum Neuwert = Netto-EK des Händlers versichert und das ohne allzu hohe Auflagen bezüglich der Dokumentation der eingelagerten Reifen/Räder beziehungsweise der Forderungen nach teuren Einbruchmeldeanlagen, und zum anderen, der auf Regress verzichtet. Das heißt, dass die Kfz-Vollkasko- beziehungsweise Teilkaskoversicherung des Kunden, der seine Räder/Reifen beim Reifenfachhandel einlagert, im Schadensfall nicht in Anspruch genommen wird.

Anfang des Jahres hatte der BRV berichtet, auf dem deutschen Versicherungsmarkt einen Versicherer finden zu wollen, der zum einen eingelagerte Reifen und Räder im Rahmen der Betriebsinhaltsversicherung nicht zum Zeitwert, sondern zum Neuwert = Netto-EK des Händlers versichert und das ohne allzu hohe Auflagen bezüglich der Dokumentation der eingelagerten Reifen/Räder beziehungsweise der Forderungen nach teuren Einbruchmeldeanlagen, und zum anderen, der auf Regress verzichtet. Das heißt, dass die Kfz-Vollkasko- beziehungsweise Teilkaskoversicherung des Kunden, der seine Räder/Reifen beim Reifenfachhandel einlagert, im Schadensfall nicht in Anspruch genommen wird.

Wie der Verband nun mitteilt, war man bei der Suche nicht erfolgreich. Dennoch konnte der BRV in der Zwischenzeit, auch dank der Hinweise einiger BRV-Mitglieder, in Erfahrung bringen, dass es sehr wohl Versicherungsunternehmen gibt, die im Rahmen einer Betriebsinhaltsversicherung, bei einem ersatzpflichtigen Schaden, die Reifen/Räder zum Neuwert versichern und ohne Hinweis auf eine eventuelle Eigenversicherung des Kunden eine Erstattung erfolgt. Eine Übersicht der Versicherungsunternehmen beziehungsweise Makler zeigt das nebenstehende Foto vom BRV. Der BRV weist seine Mitglieder darauf hin, dass unter der Voraussetzung, dass eine Neuwertversicherung mit Regressverzicht abgeschlossen wird, der nachstehende Passus im Musterverwahrungsvertrag des BRV ersetzt werden muss um den Hinweis, dass die Betriebsinhaltsversicherung vollumfänglich eintritt. Der Passus lautet: „Sollte es zu einem Verlust oder einer Beschädigung der verwahrten Artikel infolge von Feuer/Diebstahl kommen, weisen wir vor dem Hintergrund des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 78,3 VVG) darauf hin, dass der Kunde zuerst Ansprüche gegenüber seiner Kfz-Versicherung geltend machen muss. Sofern die Ansprüche nicht bzw. nicht vollständig erstattet werden, tritt unsere Betriebsinhaltsversicherung ein.“

(akl)

Reifenhandel

BRV-Statement zum Versicherungsschutz für eingelagerte Kundenreifen

Vermehrt wurden an den Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) seitens der Mitglieder Anfragen bezüglich dem Thema Versicherungsschutz für eingelagerte Kundenreifen/ -räder herangetragen. Der BRV habe erkannt, das Aufklärungsbedarf besteht und daher mit Hilfe von Juristen, unabhängigen Versicherungsexperten und dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) ein Statement verfasst, das „Licht ins Dunkel“ bringen sollte.

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Reifenindustrie

TecAlliance-Präsenz beim bfp FORUM

TecAlliance stellt vom 10.-11. November auf dem bfp FORUM aus. Das Branchenevent der Schlüterschen Verlagsgesellschaft ist branchenweit als relevante Plattform mit den Schwerpunkten Fuhrpark und Mobilitätsmanagement bekannt. TecAlliance zeigt als Spezialist für Datenmanagement den „Fleet Manager“.

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Reifenhandel

Betriebsschließungen: Versicherer verweigern Leistungen zu Unrecht

Nachdem viele Betriebe im Zuge der Corona-Krise gezwungenermaßen schließen mussten, droht ihnen nun auch noch Ärger mit ihrer Versicherung. Viele Versicherer teilen ihren Kunden derzeit mit, dass sie für Schäden der Corona-bedingten Betriebsschließung trotz vorhandener Betriebsschließungsversicherung nicht einstandspflichtig sind. Nach Auffassung der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, liegen viele Versicherer damit jedoch falsch.

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Reifenhandel

Werkstattbetrieb: Kunden sollten Fahrzeuge nicht selbst bewegen

Gerade in Anbetracht der Corona-Pandemie empfehlen einige Werkstattbetriebe ihren Kunden, ihr Fahrzeug selbst auf die Hebebühne zu fahren. Zwar gilt, dass ein Kunde für alle entstandenen Schäden haftet, die er selbst durch Bewegen seines Fahrzeugs verursacht hat. Dennoch rät die Forrest Schleicher Versicherungsmakler & Finanzdienstleister GmbH von dieser Praxis ab.

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