Anfang des Jahres hatte der BRV berichtet, auf dem deutschen Versicherungsmarkt einen Versicherer finden zu wollen, der zum einen eingelagerte Reifen und Räder im Rahmen der Betriebsinhaltsversicherung nicht zum Zeitwert, sondern zum Neuwert = Netto-EK des Händlers versichert und das ohne allzu hohe Auflagen bezüglich der Dokumentation der eingelagerten Reifen/Räder beziehungsweise der Forderungen nach teuren Einbruchmeldeanlagen, und zum anderen, der auf Regress verzichtet. Das heißt, dass die Kfz-Vollkasko- beziehungsweise Teilkaskoversicherung des Kunden, der seine Räder/Reifen beim Reifenfachhandel einlagert, im Schadensfall nicht in Anspruch genommen wird.
Wie der Verband nun mitteilt, war man bei der Suche nicht erfolgreich. Dennoch konnte der BRV in der Zwischenzeit, auch dank der Hinweise einiger BRV-Mitglieder, in Erfahrung bringen, dass es sehr wohl Versicherungsunternehmen gibt, die im Rahmen einer Betriebsinhaltsversicherung, bei einem ersatzpflichtigen Schaden, die Reifen/Räder zum Neuwert versichern und ohne Hinweis auf eine eventuelle Eigenversicherung des Kunden eine Erstattung erfolgt. Eine Übersicht der Versicherungsunternehmen beziehungsweise Makler zeigt das nebenstehende Foto vom BRV. Der BRV weist seine Mitglieder darauf hin, dass unter der Voraussetzung, dass eine Neuwertversicherung mit Regressverzicht abgeschlossen wird, der nachstehende Passus im Musterverwahrungsvertrag des BRV ersetzt werden muss um den Hinweis, dass die Betriebsinhaltsversicherung vollumfänglich eintritt. Der Passus lautet: „Sollte es zu einem Verlust oder einer Beschädigung der verwahrten Artikel infolge von Feuer/Diebstahl kommen, weisen wir vor dem Hintergrund des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 78,3 VVG) darauf hin, dass der Kunde zuerst Ansprüche gegenüber seiner Kfz-Versicherung geltend machen muss. Sofern die Ansprüche nicht bzw. nicht vollständig erstattet werden, tritt unsere Betriebsinhaltsversicherung ein.“
(akl)