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Betriebsschließungen: Versicherer verweigern Leistungen zu Unrecht

Nachdem viele Betriebe im Zuge der Corona-Krise gezwungenermaßen schließen mussten, droht ihnen nun auch noch Ärger mit ihrer Versicherung. Viele Versicherer teilen ihren Kunden derzeit mit, dass sie für Schäden der Corona-bedingten Betriebsschließung trotz vorhandener Betriebsschließungsversicherung nicht einstandspflichtig sind. Nach Auffassung der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, liegen viele Versicherer damit jedoch falsch.

Nachdem viele Betriebe im Zuge der Corona-Krise gezwungenermaßen schließen mussten, droht ihnen nun auch noch Ärger mit ihrer Versicherung. Viele Versicherer teilen ihren Kunden derzeit mit, dass sie für Schäden der Corona-bedingten Betriebsschließung trotz vorhandener Betriebsschließungsversicherung nicht einstandspflichtig sind. Nach Auffassung der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, liegen die Versicherer damit jedoch falsch.

Aktuell werde in Einzelfällen aus Kulanz ein anteiliger Prozentsatz der eigentlich vereinbarten Tagessumme für die Dauer der maximal versicherten Schließungszeit von 30 Tagen geleistet. Bedingung für diese Leistung sei jedoch, dass ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt wird und dass der Versicherungsnehmer sich in einer Abfindungserklärung bereit erklärt, im Nachhinein auf Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung zu verzichten. In weiteren Fällen werde von den Versicherern vorgeschoben, dass eine vollständige Betriebsschließung gar nicht vorläge und deshalb die Betriebsschließungsversicherung nicht eingreife.

Nach Ansicht von Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, nutzen die Versicherer damit die derzeit ungeklärte Rechtslage aus. „Die Versicherer versuchen, ihre Leistungen durch Hinweis auf die staatlichen Hilfen zu reduzieren. Da es sich aber bei den abgeschlossenen Versicherungsprodukten in der Regel um sogenannte Summen- und nicht um Schadensversicherungen handelt, kann es gar nicht darauf ankommen, welche Kosten oder Verluste tatsächlich entstanden sind. Damit kommt es vor allem auch nicht darauf an, ob die Einbußen der Betriebe durch staatliche Hilfen gemindert sind. Das Vorgehen vieler Versicherer dürfte damit den Grundsätzen des Versicherungsvertragsgesetzes widersprechen“, führt er aus. Seine Kanzlei sei überzeugt, dass der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme bei Betriebsschließungsversicherungen wegen der Untersagung der Öffnung des Betriebs grundsätzlich uneingeschränkt besteht.

(dw)

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Betriebsprüfer dürfen unangekündigt Einsicht in Lohnunterlagen nehmen

Betriebsprüfer der Finanzverwaltung dürfen unangekündigt Einsicht in Lohnunterlagen nehmen. Darauf weist die Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner hin. Den Worten des Unternehmens zufolge hat die Finanzverwaltung durch den Gesetzgeber „eine neue Waffe bekommen“: Die Lohnsteuer-Nachschau. „Viele werden dies bei der Umsatzsteuer kennen. Seit Jahren gibt es die Umsatzsteuer-Nachschau. Analog zum Umsatzsteuerrecht hat die Finanzverwaltung nunmehr weitere, umfangreiche Rechte bekommen“, so Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert.

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Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter erhöht

Jeder Unternehmer kennt den Begriff „geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG). Anschaffungen von Anlagevermögen bis zu einem Nettokaufpreis von 410,00 Euro können danach im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgaben angesetzt werden. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass dieser Wert veraltet ist und sich nicht an die aktuelle Preisentwicklung angepasst hat.

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Baden-Württemberg bestätigt Rechtsauffassung des BRV zu Betriebsschließungen

Baden-Württemberg hat die bisherige Rechtsauffassung des BRV zu den Betriebsschließungen in der Reifenbranche auf Rückfrage schriftlich bestätigt: Würden Reifen gewechselt oder montiert, dann laufe dies unter Werkstätten - der Betrieb bleibe also geöffnet. Würden Reifen aber "nur" verkauft, sei es wie beim Kfz-Handel: Betriebe müssten geschlossen werden.

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Mindestlohn: Steuerberaterin warnt vor bis zu 50.000 Euro Bußgeld

Laut Beschluss der Bundesregierung steigt der Mindestlohn ab dem 01. Januar 2017 von derzeit 8,50 Euro auf 8,84 Euro je Stunde. Es ist die erste Anpassung der 2015 eingeführten Lohnuntergrenze. „Arbeitgeber sind gut beraten zu prüfen, ob sie gegenwärtig, aber insbesondere ab dem 01. Januar 2017, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nachkommen. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro“, so Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert.

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