Der Fall
Ein Betrieb der Automobilzuliefererindustrie beschäftigt etwa 200 Mitarbeitende. Diese sind vorrangig in der Produktion tätig. Im November 2021 hat der Arbeitgeber seinen Beschäftigten verboten, ihre privaten Handys zu benutzten. Dazu erfolgte der Aushang mit „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“. Der Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit weisen wir darauf hin, dass jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet ist. Sofern gegen dieses Verbot verstoßen wird, ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen - bis hin zur fristlosen Kündigung - zu rechnen.“
Der Betriebsrat des Arbeitgebers hatte keine Kenntnis über das Handyverbot und ist deswegen der Auffassung gewesen, dass sein Mitbestimmungsrecht verletzt worden sei – gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Er hat den Arbeitgeber aufgefordert, das Verbot unverzüglich zurückzunehmen. Dieser Aufforderung ist der Arbeitgeber aber nicht nachgekommen, weswegen der Betriebsrat ein Beschlussverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet hat.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats abgelehnt. Damit bestätigt das BAG die Entscheidungen der Vorinstanzen. Bereits in den vorherigen Prozessen haben sowohl das Arbeitsgericht Braunschweig als auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Betriebsrat habe kein Mitbestimmungsrecht. Denn das ausgesprochene Handyverbot betreffe nicht eine „Frage der Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“ im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das Verbot konkretisiere hingegen nur die Arbeitspflicht und ziele auf das Arbeitsverhalten. Während der Arbeitszeit sollen sich die Beschäftigten nicht durch private Interessen ablenken lassen. Das Bedienen eines Handys verhindere schließlich unmittelbar, dass der Beschäftigte seiner Arbeit nachgehen könne. Hier darf der Betriebsrat also nicht mitgestalten.
Ein Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat nur, wenn Regelungen das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer betreffen. Ginge es um ein Verbot des Radiohörens, dürfte der Betriebsrat mitentscheiden, weil Radiohören nebenbei erfolgen könne. (msm/baunetzwerk.biz)