Seit dem 01.01.2015 gibt es in Deutschland erstmals einen bundeseinheitlichen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Auch wenn der BRV davon ausgeht, dass im Reifenfachhandel die Vergütung über dem bundeseinheitlichen gesetzlichen Mindestlohn liegt, besteht laut Verband dennoch Handlungsbedarf. Einige der Regelungen des neuen Mindestlohngesetzes (MiLoG) betreffen nämlich ganz allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Aufzeichnung und Dokumentation von Arbeitszeiten oder aber Anforderungen für die Gestaltung von Arbeitszeitkonten. Der BRV habe daher das Mindestlohngesetz einmal genauer unter die Lupe genommen und für seine Mitglieder eine Dokumentation der verschiedenen Problemfelder erstellt, die das Mindestlohngesetz mit sich bringt. Darin steht eine Erörterung der folgenden Punkte: Anwendungsbereich: Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?, Was gehört zum Mindestlohn dazu?, Mindestlohn und Bereitschaftsdienst, Problem: Arbeitszeitkonten, Problem: Auftraggeberhaftung nach Paragraph 13 MiLoG, Dokumentationspflicht nach Paragraph 17 MiLoG, Problem: geringfügig Beschäftigte („Mini-Jobber“), Was droht bei Nichtbeachtung des MiLoG?, Ausschluss- und Verfallfristen und Links zu weiterführenden Informationen zum Mindestlohngesetz. Die vollständige Dokumentation finden BRV-Mitglieder im internen Bereich der BRV-Homepage (www.brv-bonn.de) unter: Mitglieder-Login / Downloads / Arbeitsrecht & Personal. Auch wenn die Bundesregierung schon angekündigt hat, das Gesetz bis zum Sommer 2015 zu überarbeiten, rät der Verband, sich unbedingt mit einigen Problemen (Arbeitszeitkonten, geringfügig Beschäftigte und Auftraggeberhaftung) vertraut zu machen. Bei Fragen rund um das Mindestlohngesetz steht auch die kostenlose Rechtsberatung des BRV zur Verfügung. Ansprechpartnerin ist Referentin Nicole Müller, Tel.: 0228 – 28 99 473, E-Mail: n.mueller@bundesverband-reifenhandel.de.
Einen ausführlichen Bericht lesen Sie in der Print-Ausgabe von AutoRäderReifen-Gummibereifung.