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BRV: Handlungsbedarf bei Mindestlohngesetz

Seit dem 01.01.2015 gibt es in Deutschland erstmals einen bundeseinheitlichen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Auch wenn der BRV davon ausgeht, dass im Reifenfachhandel die Vergütung über dem bundeseinheitlichen gesetzlichen Mindestlohn liegt, besteht laut Verband dennoch Handlungsbedarf. Einige der Regelungen des neuen Mindestlohngesetzes (MiLoG) betreffen nämlich ganz allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Aufzeichnung und Dokumentation von Arbeitszeiten oder aber Anforderungen für die Gestaltung von Arbeitszeitkonten. Der BRV habe daher das Mindestlohngesetz einmal genauer unter die Lupe genommen und für seine Mitglieder eine Dokumentation der verschiedenen Problemfelder erstellt, die das Mindestlohngesetz mit sich bringt. Darin steht eine Erörterung der folgenden Punkte: Anwendungsbereich: Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?, Was gehört zum Mindestlohn dazu?, Mindestlohn und Bereitschaftsdienst, Problem: Arbeitszeitkonten, Problem: Auftraggeberhaftung nach Paragraph 13 MiLoG, Dokumentationspflicht nach Paragraph 17 MiLoG, Problem: geringfügig Beschäftigte („Mini-Jobber“), Was droht bei Nichtbeachtung des MiLoG?, Ausschluss- und Verfallfristen und Links zu weiterführenden Informationen zum Mindestlohngesetz. Die vollständige Dokumentation finden BRV-Mitglieder im internen Bereich der BRV-Homepage (www.brv-bonn.de) unter: Mitglieder-Login / Downloads / Arbeitsrecht & Personal. Auch wenn die Bundesregierung schon angekündigt hat, das Gesetz bis zum Sommer 2015 zu überarbeiten, rät der Verband, sich unbedingt mit einigen Problemen (Arbeitszeitkonten, geringfügig Beschäftigte und Auftraggeberhaftung) vertraut zu machen. Bei Fragen rund um das Mindestlohngesetz steht auch die kostenlose Rechtsberatung des BRV zur Verfügung. Ansprechpartnerin ist Referentin Nicole Müller, Tel.: 0228 – 28 99 473, E-Mail: n.mueller@bundesverband-reifenhandel.de.

Einen ausführlichen Bericht lesen Sie in der Print-Ausgabe von AutoRäderReifen-Gummibereifung.

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Mindestlohn: Steuerberaterin warnt vor bis zu 50.000 Euro Bußgeld

Laut Beschluss der Bundesregierung steigt der Mindestlohn ab dem 01. Januar 2017 von derzeit 8,50 Euro auf 8,84 Euro je Stunde. Es ist die erste Anpassung der 2015 eingeführten Lohnuntergrenze. „Arbeitgeber sind gut beraten zu prüfen, ob sie gegenwärtig, aber insbesondere ab dem 01. Januar 2017, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nachkommen. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro“, so Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert.

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Mindestlohn: Kfz-Gewerbe zieht Bilanz

Eineinhalb Jahre nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes lauten die Forderungen des Kfz- und Tankstellengewerbes: Weniger Bürokratie bei der Umsetzung und ein moderates Vorgehen bei der anstehenden Erhöhung der Lohnuntergrenze ab 2017. „Viele der meist kleinen Betriebe mit unter acht Mitarbeitern klagen über den hohen Verwaltungsaufwand bei der Dokumentation der Arbeitszeiten“, so Jan-Nikolas Sontag, Geschäftsführer des Kfz-Gewerbes Schleswig-Holstein.

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Klare Ansprachen bei Obermeistertagung des Reifenhandwerks

Ende Februar tagten in Bonn unter Leitung von Bayerns Obermeister Michael Immler die Chefs der dem BRV angeschlossenen Vulkaniseur-/Reifenmechaniker-Innungen. Nach eingehender Erörterung der aktuellen Branchenlage berichteten die Obermeister zunächst über die Aktivitäten ihrer Innungen in 2011 sowie die Planungen für 2012. Dabei wurde deutlich, dass primär die Gewinnung von Auszubildenden im Fokus stand und steht. Zugleich wurde aber auch festgestellt, dass angesichts des demografischen Wandels alle bisherigen Bemühungen nicht ausreichen, um eine ausreichende Zahl von Fachkräften das Reifenhandwerk zu rekrutieren.

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BRV: Erleichterung von Praktika für Asylsuchende und Flüchtlinge

Am 29.7.2015 hat das Bundeskabinett die Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung verabschiedet. Viele Unternehmen wollen Flüchtlinge über ein Praktikum kennenlernen und sie an eine Ausbildung oder Beschäftigung heranführen. In der Praxis scheitern Praktika für Asylsuchende und Geduldete bisher jedoch oft am Zustimmungserfordernis durch die Bundesagentur für Arbeit. Praktika gelten als Beschäftigungsverhältnisse, für die bisher grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur erforderlich ist. Darauf weist der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) hin.

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