Am 29.7.2015 hat das Bundeskabinett die Dritte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung verabschiedet. Viele Unternehmen wollen Flüchtlinge über ein Praktikum kennenlernen und sie an eine Ausbildung oder Beschäftigung heranführen. In der Praxis scheitern Praktika für Asylsuchende und Geduldete bisher jedoch oft am Zustimmungserfordernis durch die Bundesagentur für Arbeit. Praktika gelten als Beschäftigungsverhältnisse, für die bisher grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur erforderlich ist. Darauf weist der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) hin.
Durch die Dritte Änderung der Beschäftigungsverordnung werden nun bestimmte Praktika von der Zustimmung der Bundesagentur ausgenommen, um junge Asylsuchende und Geduldete bei der beruflichen Orientierung zu unterstützen und die spätere Aufnahme einer Ausbildung zu erleichtern. Dabei handelt es sich um Pflichtpraktika, Orientierungspraktika, ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika bis zu einer Dauer von drei Monaten sowie die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung. Für diese Praktika muss nach dem Mindestlohngesetz kein Mindestlohn gezahlt werden. „Flüchtlinge kommen aktuell in großer Zahl nach Deutschland. Sehr viele davon werden dauerhaft in Deutschland bleiben, weil in ihren Heimatländern anhaltend Krieg und politische Verfolgung drohen. Es ist unsere humanitäre Pflicht und es liegt in unserem gemeinsamen Interesse, diesen Menschen Anschluss an unsere Gesellschaft und in unserer Gesellschaft zu ermöglichen. Arbeit ist dabei einer der zentralen Schlüssel, und deshalb gibt es auch und gerade in der Arbeitsmarktpolitik dringenden Handlungsbedarf. Wir gehen heute einen kleinen, aber wichtigen Schritt weiter, indem wir jungen Flüchtlingen den schnellen Weg in ein Praktikum ermöglichen“, so Arbeitsministerin Andrea Nahles.
(akl)