Reifenhandel

Neue AGB-Empfehlungen des BRV

Seit vielen Jahren gibt der BRV für seine Mitglieder Muster-AGB heraus, die der BRV-Justiziar in regelmäßigen Zeitabständen mit der aktuellen AGB-Rechtsprechung abgleicht. Lange Zeit waren keine Änderungen mehr erforderlich, da bereits bei der gemeinsamen Entwicklung der Muster-AGB durch die damaligen Hinweise des Bundeskartellamtes einige Entwicklungen vorweggenommen worden waren. Nun hat jedoch eine Überprüfung der AGB-Muster ergeben, dass einige kleinere Korrekturen erforderlich sind. In Ziffer 4 Zahlung (Absatz 5) wurde nun die Aufrechnungsklausel heraus genommen, da der EuGH eine ähnliche Passage als missbräuchlich kritisiert hatte (EuGH NJW 2012, 2257). Des Weiteren enthielten die Muster-AGB in Ziffer 4 (Absatz 6) einen Passus, der die Widerrufsmöglichkeiten eines Insolvenzverwalters verhindern sollte. Die fortlaufende BGH-Rechtsprechung hat jedoch gezeigt, dass dies in den Fällen der Lastschriftermächtigung vor Gericht nicht Bestand haben wird, sodass eine kleine textliche Änderung vorgenommen wurde. Außerdem wurde bei den Bestimmungen für Fahrzeugreparaturen die redaktionelle Klarstellung in Ziffer 2 Fertigstellungstermine ergänzt, sodass nun nur noch bei „schuldhafter“ Überschreitung von Terminen gehaftet wird. Die neuen Muster-AGB stehen ab sofort im internen Mitgliederbereich der BRV-Homepage (www.bundesverband-reifenhandel.de) zur Verfügung.

Reifenhandel

BRV-Mitgliederversammlung findet in Koelnmesse statt

Vom 29. Mai bis 1. Juni 2018 findet in Köln erstmals die internationale Reifenmesse „The Tire Cologne“, deren fachlicher und ideeller Träger der BRV ist, statt. Um den Verbandsmitgliedern einen Eindruck vom fünftgrößten Messegelände der Welt, seiner Infrastruktur und seiner Servicequalität zu vermitteln, findet die diesjährige BRV-Mitgliederversammlung am 11. Juli in der Koelnmesse statt.

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Reifenindustrie

Erlangung der Berechtigung zum 3PMSF-Symbol runderneuerter Lkw-Reifen: KBA bezieht Stellung

Wie der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) mitteilt, hat das KBA – entgegen der Einschätzung und Information von BRV/BIPAVER, dass eine Genehmigung zur Kennzeichnung von runderneuerten Lkw-Reifen (im Rahmen der Ergänzung 7 der ECE-R 109 vom 20.01.2016) mit dem Schneeflockensymbol im Rahmen der bestehenden Grundgenehmigung eines Runderneuerungsbetriebes erfolgen kann – nun eine anders lautende Information veröffentlicht.

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