Seit vielen Jahren gibt der BRV für seine Mitglieder Muster-AGB heraus, die der BRV-Justiziar in regelmäßigen Zeitabständen mit der aktuellen AGB-Rechtsprechung abgleicht. Lange Zeit waren keine Änderungen mehr erforderlich, da bereits bei der gemeinsamen Entwicklung der Muster-AGB durch die damaligen Hinweise des Bundeskartellamtes einige Entwicklungen vorweggenommen worden waren. Nun hat jedoch eine Überprüfung der AGB-Muster ergeben, dass einige kleinere Korrekturen erforderlich sind. In Ziffer 4 Zahlung (Absatz 5) wurde nun die Aufrechnungsklausel heraus genommen, da der EuGH eine ähnliche Passage als missbräuchlich kritisiert hatte (EuGH NJW 2012, 2257). Des Weiteren enthielten die Muster-AGB in Ziffer 4 (Absatz 6) einen Passus, der die Widerrufsmöglichkeiten eines Insolvenzverwalters verhindern sollte. Die fortlaufende BGH-Rechtsprechung hat jedoch gezeigt, dass dies in den Fällen der Lastschriftermächtigung vor Gericht nicht Bestand haben wird, sodass eine kleine textliche Änderung vorgenommen wurde. Außerdem wurde bei den Bestimmungen für Fahrzeugreparaturen die redaktionelle Klarstellung in Ziffer 2 Fertigstellungstermine ergänzt, sodass nun nur noch bei „schuldhafter“ Überschreitung von Terminen gehaftet wird. Die neuen Muster-AGB stehen ab sofort im internen Mitgliederbereich der BRV-Homepage (www.bundesverband-reifenhandel.de) zur Verfügung.
Reifenhandel