Nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Az. 6 U 150/17) reicht es nicht aus, wenn auf einer Einzelhandelsverpackung auf eine Garantie von drei Jahren hingewiesen wird, ohne dass die Garantiebedingungen zur Information angeboten werden. Darauf weist der VDAT hin und bezieht sich auf einen aktuellen Fall.
Im beklagten Fall wies die Umverpackung des Produktes auf die Garantie des Herstellers hin, informierte aber nicht über deren Bedingungen. Auch in der Verpackung – was das Gericht als zulässig angesehen hätte – waren die Garantiebedingungen nicht beinhaltet. Die Benennung der Internetadresse alleine reiche nicht aus, um den Sachverhalt der Pflichtangabe zu erfüllen. In diesem Zusammenhang erwähnt der VDAT, dass nicht Gegenstand dieses Verfahrens und daher nicht im Urteil bewertet wurde, ob die unmittelbare Angabe der Internetadresse zu den Garantiebedingungen als ausreichend anzusehen wäre.
Wer Garantiezusagen auf Einzelhandelsverpackungen macht, sollte laut VDAT Sorge dafür tragen, dass die entsprechenden Pflichtinformationen zum Garantieumfang Bestandteil des Verpackungsinhaltes sind, um vor Abmahnungen sicher zu sein. Wer auf der Verpackung den unmittelbaren Internet-Link zu den Garantiebedingungen benennt, gehe ein gewisses Risiko ein, da über die Rechtswirkung dieser Angabe bisher wohl kein Urteil vorliegt.
(akl)