Der BRV weist erneut auf die Informationspflicht des Reifenfachhandels zum Nachziehen der Radmuttern hin. Auslöser ist ein Urteil des Landesgerichtes Heidelberg vom 27. Juli 2011 (Az.: 1 S 9/10). Wegen mangelhafter Information nach einem Radwechsel musste eine Autowerkstatt nach einem Unfall dem Fahrer Schadenersatz zahlen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die beklagte Werkstatt nicht deutlich genug darauf hingewiesen hatte, dass die Radschrauben neu aufgezogener Winterräder nach den ersten maximal 100 Kilometern nachgezogen werden müssen.
Lediglich auf der Rechnung unterhalb der Unterschriftenzeile und ohne besondere Kennzeichnung darauf hinzuweisen reiche nach Ansicht der Richter nicht aus. Im BRV-Handbuch "Reifen, Räder, Recht und mehr " sind unter dem Stichwort "Radmuttern nachziehen" neben einer entsprechenden Handlungsanweisung des BRV-Justiziars Dr. Wiemann auch weiterführende Unterlagen zum Thema zu finden.