Mit der neugefassten Richtlinie soll laut BRV klargestellt werden, dass eine Sichtprüfung der Gastanks auch in den Fällen zwingend durchzuführen ist, wenn diese durch Abdeckungen oder Verkleidungen verdeckt sind. Im Zuge dieser Änderungen wurde die Richtlinie auch in einigen zusätzlichen Punkten an den Stand der Technik angepasst. Außerdem werde klargestellt, dass Fahrzeuge, die mit dem alternativen Kraftstoff Flüssigerdgas betrieben werden können, zukünftig den gleichen Vorgaben hinsichtlich der Prüfung der Gasanlage unterliegen. Für Kraftfahrzeuge, deren Antrieb mittelbar oder unmittelbar mit Wasserstoff erfolge, ersetze die Durchführung der Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) vorübergehend die Durchführung der GAP.
Die neue Richtlinie „VkBl15-21-GSP-GAP“ steht für BRV-Mitglieder zur Verfügung.
Negativtestnachweis nach Erholungsurlaub
Eine weitere Information gibt der BRV zur Coronaschutzverordnung NRW heraus.
„Die aktuelle Coronaschutzverordnung NRW sieht für alle nicht immunisierten Beschäftigten einen Negativtestnachweis vor, die mindestens 5 Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben. Die Beschäftigten müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung beziehungsweise höchstens 48 Stunden zurückliegende Einreisetestung gemäß § 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung) vorlegen oder vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet“, führt der Branchenverband aus. (kle)