Reifenhandel

RDKS-Deaktivierung nach ECE-R 64 von Fahrzeugen (EU-VO 661/2009) ist unzulässig

Dem Bundesverband Reifenfachhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. liegt ein Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) vor, das rechtsverbindlich klärt, ob bei Fahrzeugen der Klasse M1, die unter die EU-VO 661/2009 fallen und nach ECE-R 64 mit einem Reifendruck-Kontrollsystem ausgestattet sind, die Deaktivierung unzulässig ist oder nicht. In dem Schreiben vom 26.04.2013 (Aktenzeichen: LA 20/7343.8/30) heißt es unter anderem, "... die nachträgliche Ausrüstung von Fahrzeugen, die gemäß der VO (EG) 661/2009 über TPMS verfügen müssen, mit Rädern ohne TPMS-Sensoren ist nicht zulässig. Eine solche Ausrüstung stellt eine Abweichung zu der vorgenannten EG-Verordnung mit der Folge der Nicht-Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges dar…." Weiter steht in dem Schriftstück, "... ein nicht funktionstüchtiges TPMS-System wird bei der Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO) als 'Geringer Mangel' eingestuft, jedoch hat der Fahrzeughalter diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen..." Festzuhalten bleibe, dass die nachträgliche Ausrüstung mit Rädern, ohne TPMS-Sensoren an Fahrzeugen, die gemäß der VO (EG) 661/2009 über TPMS verfügen müssen, nicht zulässig sei. Offen ist laut BRV zurzeit noch die Thematik der Identifikation der Fahrzeuge, die nach Verordnung (EG) Nr. 661/2009 neu typengenehmigt sind. Hier die, die zwischen dem 01.11.2012 und dem 31.10.2014 neu typengenehmigt wurden. Bei den ab dem 01.11.2014 neu zugelassenen Fahrzeugen sei es dann eindeutig. Der BRV hatte sich dazu in der Vergangenheit schon an das KBA gewandt. Die Interpretation der KBA-Aussagen (... "Das KBA kann deshalb keine fachlich qualifizierte Auswertung bzw. Abgrenzung vornehmen....") bedeute für Akteure im Ersatzmarkt, dass im Delta vom 01.11.2012 bis 31.10.2014 keine Möglichkeit zur Prüfung bestehe, ob das Fahrzeug unter die Verordnung falle oder nicht. Der BRV geht deshalb davon aus, dass (so zu sagen) die Anwendung der EU-Verordnung im Ersatzmarkt erst für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 01.11.2014 möglich ist. Die Verbands-Verantwortlichen haben beim BMVBS eine Prüfung und ggf. Bestätigung in Auftrag gegeben.