Die neue Richtlinie wurde im Verkehrsblatt Heft 1 -2023 Nr. 1 veröffentlicht. Für BRV-Mitglieder ist sie unter https://www.bundesverband-reifenhandel.de/mitglieder/service/recht/gesetze-verordnungen/ in der Rubrik „Diverse Dokumente“ abrufbar. Der entsprechende Beitrag soll im BRV-Handbuch bei der kommenden Überarbeitung ebenfalls aktualisiert werden.
Der Sonderausschuss „Räder und Reifen“ des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik hatte sich bereits seit dem Jahr 2004 mit der Thematik Reparatur von Leichtmetallrädern befasst. Das damalige Ergebnis: eine Reparatur beschädigter Leichtmetallräder sei grundsätzlich abzulehnen. Als Reparatur seien jegliche Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen und Rückverformungen anzusehen. Das Thema beschäftigte die Branche in den Folgejahren intensiv und wurde weiter ausdifferenziert. Die letzte Aktualisierung vom 14. April 2021 des „Grundsatzpapieres zur Radaufbereitung“, das auch im BRV-Handbuch unter der Rubrik „Reparatur von Alufelgen“ zu finden ist, wurde immer wieder bezüglich der Rechtsverbindlichkeit dieser Vorgabe diskutiert. Fußend auf das letzte Grundsatzpapier und unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, wurde nun eine neue Richtlinie zur Aufbereitung von Leichtmetallrädern für Personenkraftwagen (Fahrzeuge der Klasse M1) erarbeitet.
Der BRV empfiehlt: „Sofern Sie Kundenräder (Kundenfelgen) im Auftrag des Kunden aufarbeiten lassen, empfehlen wir Ihnen an dieser Stelle ausdrücklich, sich von Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner rechtsverbindlich bestätigen zu lassen, dass die in Auftrag gegebene Aufarbeitung ausschließlich auf Basis und unter Beachtung und Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt wird. Dies insbesondere aus rechtlichen Gründen, denn wenn Sie Räder (Felgen) von Kunden zur optischen Aufarbeitung annehmen, stehen Sie diesen gegenüber erst einmal in der entsprechenden Sachmängelhaftung – auch wenn Sie die Arbeiten durch Dritte ausführen lassen!“ (kle)
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