Im Dezember 2012 hatte der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V erstmals beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung angefragt, ob ein nicht funktionstüchtiges TPMS-System bei der Hauptuntersuchung nach §29 der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO) als "geringer Mangel" eingestuft wird. In einer Antwort des Ministeriums vom 30. April 2013 wurde noch keine abschließende Beurteilung hinsichtlich der "zukünftigen Einordnung" vorgenommen. Kürzlich fragte der BRV beim Ministerium erneut an, ob mit Veröffentlichung der Richtlinie 2014/45/EU vom 3. April 2014 (Amtsblatt der Europäischen Union am 29.04.2014/ Punkt 5.2.3 Reifen, Grund für Mangelfeststellung h), ein nicht funktionstüchtiges RDKS als "erheblicher Mangel" einzustufen ist. Die Antwort aus dem Referat LA20 Fahrzeugtechnik (Fahrzeugsicherheit und innovative Technologien) liegt nun vor. Darin heißt es: "Gemäß Anhang I Nr. 5.2.3 Buchstabe h der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG ist ein offensichtlich nicht funktionstüchtiges Reifendrucküberwachungssystem als erheblicher Mangel einzustufen. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten verbindlich anzuwenden. Der späteste Umsetzungstermin für die Vorschriften (Übernahme in das nationale Recht, Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften) ist der 20.05.2017. Die Vorschriften sind durch die Mitgliedstaaten spätestens ab dem 20.05.2018 anzuwenden. Demzufolge wird in Deutschland ab dem 20.05.2018 ein offensichtlich nicht funktionstüchtiges Reifendrucküberwachungssystem bei der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel eingestuft. Ist das Reifendrucküberwachungssystem defekt oder im Reifen offensichtlich zu geringer Luftdruck wird dies als geringer Mangel eingestuft."
Zu deuten wäre dies folgendermaßen: Bis 19.05.2018 wird national ein offensichtlich nicht funktionstüchtiges Reifendrucküberwachungssystem bei einem Fahrzeug der Klasse M1 (EU-VO 661/2009) bei der Hauptuntersuchung als geringer Mangel eingestuft, ab dem 20.05.2018 als erheblicher Mangel. Was aber ein "nicht funktionstüchtiges Reifendruckkontrollsystem" von einem "defekten System" unterscheidet, wird nicht definiert. Fortsetzung folgt...