Foto:

Reifenhandel

Gesetzesänderung zur Abmilderung der Corona-Folgen steht bevor

Zur Abmilderung der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Nachdem dieser bereits gestern einstimmig vom Bundestag beschlossen wurde, steht morgen (27. März) die Abstimmung im Bundesrat bevor. Die Änderungen sollen all jenen zugute kommen, die infolge der Pandemie aktuell nicht ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können, berichtet der BRV.

Zur Abmilderung der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Nachdem dieser bereits gestern einstimmig vom Bundestag beschlossen wurde, steht morgen (27. März) die Abstimmung im Bundesrat bevor. Die Änderungen sollen all jenen zugute kommen, die infolge der Pandemie aktuell nicht ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können, berichtet der BRV.

Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem neue Regelungen zum Schutz von Wohnraum- und Gewerbemietern vor. So sollen Kündigungen von Miet- und Pachtverhältnissen nur noch eingeschränkt möglich sein. Regelungen zur Stundung- und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht sowie zu Leistungsverweigerungsrechten bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen sollen ebenfalls angepasst werden. Konkret, so der BRV, sollen so Schuldner und Kleinstunternehmer geschützt werden.

Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf vor, die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 auszusetzen. Um die Fortführung von Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, weiter zu erleichtern, seien zudem weitere ökonomische Anreize geschaffen werden. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt.

Weitere Regelungen betreffen etwa die Bereiche des Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht sowie des Umwandlungsrechts. Hier zielt der Entwurf vornehmlich darauf ab , die Handlungsfähigkeit der Unternehmen auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten zu sichern. Aktiengesellschaften hätten so im Falle der Gesetzannahme die Chance virtuelle Hauptversammlungen ohne Präsenz der Aktionäre durchzuführen. Einer GmbH wiederum soll die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren erleichtert werden.

Nachtrag zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge:

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in einem neuen Rundschreiben die Möglichkeiten zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen modifiziert. Damit der Beitrag für den Monat März nicht eingezogen wird, muss der Antrag heute noch an die Krankenkassen gerichtet werden!

(dw)

Reifenhandel

Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRV informiert im Workshop

Anfang Januar hatte der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) über das Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetztes informiert. Wie der Verband nun mitteilt, scheint bei manchen Mitgliedern die verpflichtende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlung noch nicht flächendeckend angekommen zu sein.

    • Reifenhandel

Reifenhandel

Sonderleistungen für Arbeitnehmer steuerfrei

Mit einem Betrag von bis zu 1.500 Euro können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Beschäftigten in Zeiten der Corona-Pandemie steuerfrei unterstützen. Erfasst werden alle finanziellen Beihilfen und Sachleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.

    • Reifenhandel

Reifenhandel

Entwurf zum GKV-Versichertenentlastungsgesetz vorgelegt

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. weist darauf hin, dass das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf zum Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz; GKV-VEG) vorgelegt hat. Ab 1. Januar 2019 sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen werden. Die Arbeitgeber beteiligen sich somit dann hälftig an der Zahlung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.

    • Reifenhandel