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Urteil zur Ausbildungsumalge

Reifenhandel

Geänderte Regelungen für Verdienstausfallentschädigung

Im Rahmen des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes, das am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde u.a. auch § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) geändert. Der Gesetzgeber hat insbesondere die Regelungen für Verdienstausfallentschädigungen präzisiert.

Im Rahmen des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes, das am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, wurde u.a. auch § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) geändert. Der Gesetzgeber hat insbesondere die Regelungen für Verdienstausfallentschädigungen präzisiert.

So wurde in § 56 Absatz 1 IfSG klargestellt, dass bei einer vermeidbaren Reise in eine zum Abreiszeitpunkt offiziell als Risikogebiet ausgewiesene Gegend kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung besteht. Als vermeidbar gilt eine Reise, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorliegen.

Ebenfalls angepasst wurden die Regelungen für Verdienstausfallentschädigungen für Eltern, deren Kindern in Quarantäne müssen. Nach § 56 Absatz 1 IfSG bestand für Eltern von Kindern bis 12 Jahren nur dann ein Entschädigungs-Anspruch, wenn die Schule bzw. Betreuungseinrichtung komplett oder teilweise geschlossen ist. Das neue Gesetz sieht vor, dass ein derartiger Anspruch nun auch besteht, wenn nur für das eigene Kind eine Quarantäne angeordnet wird. Eine komplette oder teilweise Schließung der jeweiligen Schule oder Betreuungseinrichtung muss nicht mehr nachgewiesen werden.

Als Einschränkung sieht der Gesetzestext jedoch vor, dass der Arbeitnehmer bestätigt, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann. Ein entsprechendes Muster hierfür hat der BRV im Mitgliederbereich seiner Website bereitgestellt. Die Auszahlung einer Verdienstausfallentschädigung wird zunächst vom Arbeitgeber übernommen. Dieser erhält dafür eine staatliche Erstattung, die online beantragt werden kann.

(dw)

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Corona: Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls

Infolge der behördlich angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie konnte viele Erwerbstätige ihrem Beruf nicht nachgehen und erlitten somit einen Verdienstausfall. Für diese Fälle sieht das Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch vor. Dafür hat das Bundesministerium für Gesundheit einen Katalog mit FAQs zusammengestellt, auf den der BRV nun hinweist.

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Regelungen zur Kinderbetreuung in der Corona-Krise

Seit dem 20. April dürfen bundesweit die Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern wieder öffnen. Schulen und KiTas bleiben jedoch weiterhin geschlossen. Da sich nun vielen Arbeitnehmern die Frage nach der Kinderbetreuung stellt, hat der BRV die derzeit geltenden Regeln zusammengefasst.

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Corona-Maßnahmen: Reifenhandel bleibt geöffnet

Bund und Länder haben verschärfte Corona-Maßnahmen ab Montag, 2. November 2020 beschlossen. Ziel ist es, Kontakte zu verringern und so die Infektionsdynamik zu brechen. Zu den Maßnahmen zählen auch Betriebsschließungen, die jedoch nicht die Reifenbranche betreffen.

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BRV: Einheitlicher Arbeitsschutz gegen Coronavirus

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Stefan Hussy, den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise.

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