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Folgen der reduzierten Umsatzsteuer für Einlagerungsverträge

Stimmt der Bundesrat am kommenden Montag, den 29. Juni 2020, dem zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zu, gelten ab dem 1. Juli bis zum Ende des Jahres reduzierte Mehrwertsteuersätze von 16 respektive 5 Prozent. Gemeinsam mit einer Anwaltskanzlei ist der BRV daher der Frage nachgegangen, was dies konkret für bestehende Einlagerungsverträge bedeutet.

Stimmt der Bundesrat am kommenden Montag, den 29. Juni 2020, dem zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise zu, gelten ab dem 1. Juli bis zum Ende des Jahres reduzierte Mehrwertsteuersätze von 16 respektive 5 Prozent. Gemeinsam mit einer Anwaltskanzlei ist der BRV daher der Frage nachgegangen, was dies konkret für bestehende Einlagerungsverträge bedeutet.

Per Definitionem handelt es bei der Einlagerung um eine zeitlich begrenzte Dauerleistung, für die ein Gesamtentgelt vereinbart und am Beginn der Einlagerung abgerechnet wird. Für die Frage der Umsatzsteuer gilt die Leistung als am Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeführt, weshalb grundsätzlich der dann geltende Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Nach Ansicht der BRV-Partnerkanzlei TPG Treuhand Klein, Zeidler & Partner mbB sind daher zwei vertragliche Situationen zu unterscheiden.

Für den Fall, dass die Einlagerung vor dem 1. Juli 2020 begonnen hat und zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 endet, beträgt der Steuersatz 16 Prozent. Die bei der Einlagerung bereits erstellte Rechnung mit 19 Prozent wäre somit zu berichtigen. Solange jedoch nicht explizit der Nettopreis vereinbart wurde, gilt der Grundsatz, dass der vereinbarte Preis die Umsatzsteuer enthält und somit auch beim reduzierten Umsatzsteuersatz der Bruttobetrag identisch bleiben könnte. Eine Beispielrechnung für diesen Fall ist im Mitgliederbereich der BRV-Website zu finden.

Ohne eine Rechnungsberichtigung schulden Unternehmer in diesen Fällen die zu hoch ausgewiesene Steuer in Höhe von 19 Prozent. Zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger können hingegen nur die gesetzliche, also herabgesetzte Vorsteuer geltend machen. So kommt es nach Meinung der Kanzlei zu einer Lose-Lose-Situation.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. fordert daher eine Übergangsregelung gemäß der die Besteuerung der bereits abgerechneten Umsätze mit 19 Prozent bzw. 7 Prozent USt nicht beanstandet werden. Aus Gründen der Praktikabilität sollte dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger gleichfalls ein Vorsteuerabzug in Höhe des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt werden. Gleiches sollte zum Jahreswechsel 2020/2021 für die Rückkehr zu den derzeitigen Steuersätzen gelten.

Für den zweiten von der Kanzlei überprüften Fall, also ein Einlagerungsbeginn nach dem 1. Juli 2020 und ein Ende nach dem 31. Dezember 2020, gilt dann der reguläre Steuersatz von 19 Prozent, sofern die Umsatzsteuersenkung nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängert wird. Sollte dies doch geschehen, müssten auch zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 erstellte Rechnungen bei Beendigung der Einlagerung geändert werden.

(dw)

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Konjunkturpaket: BRV sieht „gravierenden administrativen Aufwand“

Mit ihrem 130 Milliarden Euro schweren Konjunkturpaket will die Bundesregierung den Konsum in Deutschland ankurbeln und die Wirtschaft wieder auf Touren bringen. Dass die beschlossenen Maßnahmen wie etwa die befristete Absenkung der Umsatzsteuer eine Stärkung der ‎Binnennachfrage auslösen sieht der BRV durchaus im Bereich des Möglichen. Zugleich kritisiert der Branchenverband, „dass sich zum Teil ‎gravierender administrativer Aufwand ergeben wird.“

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Betriebsprüfer dürfen unangekündigt Einsicht in Lohnunterlagen nehmen

Betriebsprüfer der Finanzverwaltung dürfen unangekündigt Einsicht in Lohnunterlagen nehmen. Darauf weist die Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner hin. Den Worten des Unternehmens zufolge hat die Finanzverwaltung durch den Gesetzgeber „eine neue Waffe bekommen“: Die Lohnsteuer-Nachschau. „Viele werden dies bei der Umsatzsteuer kennen. Seit Jahren gibt es die Umsatzsteuer-Nachschau. Analog zum Umsatzsteuerrecht hat die Finanzverwaltung nunmehr weitere, umfangreiche Rechte bekommen“, so Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert.

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Brexit: BRV erwartet steuerpflichtige Ein- und steuerfreie Ausfuhren

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten. Mit dem Ende des Jahres 2020 ist nun auch der vereinbarte Übergangszeitraum abgelaufen, während dem u.a. weiterhin das Mehrwertsteuerrecht der EU für das Vereinigte Königreich Anwendung fand. Der BRV hat nun darüber informiert, was dies etwa für Reifen oder Karkassen im Im- und Export bedeutet.

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BRV: Kurzarbeitergeld steuerfrei, aber mit Progressionsvorbehalt

In Zeiten der Corona-Pandemie wurde - und wird aktuell noch - verstärkt die Möglichkeit der Kurzarbeit in Anspruch genommen. Ebenso wie andere Lohnersatzleistungen ist das Kurzarbeitergeld dabei nach § 3 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Allerdings unterliegt die Zahlung nach § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt und erhöht somit den persönlichen Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen.

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