Baden-Württemberg hat die bisherige Rechtsauffassung des BRV zu den Betriebsschließungen in unserer Branche auf Rückfrage schriftlich bestätigt: Würden Reifen gewechselt oder montiert, dann laufe dies unter Werkstätten - der Betrieb bleibe also geöffnet. Würden Reifen aber "nur" verkauft, sei es wie beim Kfz-Handel: Betriebe müssten geschlossen werden.
Laut dem Branchenverband ist aber der Online oder telefonische Verkauf erlaubt. Großhandel ist weiterhin zulässig. "In der entsprechenden Verordnung von Baden-Württemberg werden auch zukünftig keine Einzelgewerke aufgezählt, wir fallen unter den Bereich Dienstleister, Handwerker, Werkstätten", so der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V.
Aus dem Wirtschaftministerium erreicht den BRV folgende Rückmeldung zum Reifenhandel:
Zu den Reifenhändlern: Gem. § 4 Abs. 1 Ziff. 12 CoronaVO ist der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt. Nach § 4 Abs. 4 CoronaVO sind Werkstätten hiervon nicht erfasst und dürfen weiter betrieben werden. Auch der Handel mit zur Reparatur erforderlichen Ersatzteilen ist weiterhin gestattet, hierunter sind auch neue Reifen zu fassen. Der reine Einzelhandel mit Reifen fällt jedoch unter das Verbot und ist entsprechend geschlossen zu halten.
Mögliche Ausgangsbeschränkungen/Ausgangssperren könnten den Gang des Kunden in die Werkstatt erschweren. Auch hier versuchen wir, die bayerische Lösung bundesweit umzusetzen, dass der Gang zur Werkstatt als "Versorgungsgang für die Gegenstände des täglichen Bedarfs" gilt und somit erlaubt ist.
Auf der Homepage des BRV werden alle Regelungen so aktuell wie möglich zusammengefasst. Die ständig aktualisierte Länderübersicht findet sich hier.
(kle)