Die neuen Bestimmungen umfassen ein neues Regelwerk für Fahrzeughersteller, Importeure und Gewerbetreibende sowie Änderungen im Bußgeldkatalog. Die gesetzliche Basis zur Regelung von Änderungen am Fahrzeug gibt hier der § 19(2) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Darin heißt es: „Fahrzeughersteller, Importeure und Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.“ Mit der neuen Regelung wurde laut KÜS auch der Bußgeldkatalog angepasst. Macht sich ein Hersteller oder Importeur schuldig, mit einem solchen Vergehen, wird ein Bußgeld von 800 Euro fällig; Gewerbetreibende zahlen 400 Euro. Bei Unfällen, die durch Änderungen am Fahrzeug bedingt sind, können zusätzliche zivilrechtliche Maßnahmen folgen.
Als Beispiel führt die KÜS einen Tuner an, der beim Kraftfahrt-Bundesamt als Hersteller gelistet ist und ein Fahrzeug ausliefert, bei dem die Leistungsvariante nicht über einen entsprechenden Nachweis legalisiert ist. Dieser muss dementsprechend 800 Euro bezahlen. „Bietet ein Gewerbetreibender Fahrzeugteile an, deren Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr untersagt sind und dadurch von einer Gefährdung auszugehen ist oder sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert, so wird er jetzt 400 Euro pro nachgewiesenem Fall zahlen müssen“, erläutert die KÜS weiter.
Zu diesen unerlaubten Teilen zählen nach Angaben der KÜS zudem Leuchtmittel ohne entsprechende Bauartgenehmigung (z. B. LED- oder Xenon-Kits), Felgen ohne Festigkeitsnachweis und scharfkantige und somit gefährliche Anbauteile (z. B. starre Antennen in Form von Projektilen oder Samurai-Schwertern). (jwe)