Laut Michael Schwämmlein, Geschäftsführer Technik, treten immer wieder Fragen in der BRV-Geschäftsstelle auf, ob sich die Abgasprüfung nach dem WLTP-Verfahren im Rahmen der Typengenehmigung eines Fahrzeuges auf die Bereifungsoptionen im Ersatzmarkt auswirkt. Einen aktuellen Fall nimmt der BRV zum Anlass, die Fakten nochmals zusammenfassen. Wie im BRV-Handbuch unter dem Stichwort „WLTP“ bereits dargestellt sei, beziehe sich das WLTP-Testverfahren ausschließlich auf das Typengenehmigungsverfahren des betreffenden Fahrzeuges und habe keine Auswirkung auf die Ersatzmarkt-Bereifungsoptionen. Dies betreffe die irreführende Übertragung der Rollwiderstands- und Reifenklasse aus den Typengenehmigungsunterlagen in den Fahrzeugschein, die keinerlei bindende Vorgabe darstelle. Ansonsten wäre bereits eine Umrüstung auf ein anderes Reifenfabrikat mit schlechterer Rollwiderstandsklassifizierung (z.B. auf einen Ganzjahres-/Winterreifen) selbst in der zur WLTP-Prüfung herangezogenen Rad-/Reifenkombination nicht mehr zulässig.
Weiter heißt es seitens des Branchenverbandes: „Außerdem sind alle anderen zulässigen Rad-/Reifenkombinationen, egal ob sie vom Fahrzeughersteller direkt bzw. durch eine ABE des Räderherstellers freigegeben oder im Rahmen einer Einzelabnahme/Eintragung erfolgt sind/werden, wie bisher, weiterhin ohne Einschränkung zulässig. Dies gilt auch für den Tuning-Bereich, ohne dass hierfür irgendwelche Abgasgutachten erforderlich wären.“ Eben dieser Punkt hatte laut BRV zu einer Fehlinterpretation geführt. Die im Handbuch gewählte Formulierung „…und die darin aufgeführte (von Fahrzeughersteller im Rahmen der Typengenehmigung freigegebene) Bereifung, d. h. hier die Reifendimension ...“, habe sich nur auf die zur WLTP-Prüfung herangezogen Rad-/Reifenkombination bezogen. Sie sollte keine Aussage zu einer ausschließlichen Beschränkung auf die vom Fahrzeughersteller freigegebenen Kombinationen sein. Der BRV kündigt eine Überarbeitung der betreffenden Textstelle im Handbuch beim nächsten Update an. (kle)