Wie der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) mitteilt, hat das KBA – entgegen der Einschätzung und Information von BRV/BIPAVER, dass eine Genehmigung zur Kennzeichnung von runderneuerten Lkw-Reifen (im Rahmen der Ergänzung 7 der ECE-R 109 vom 20.01.2016) mit dem Schneeflockensymbol im Rahmen der bestehenden Grundgenehmigung eines Runderneuerungsbetriebes erfolgen kann – nun eine anders lautende Information veröffentlicht.
In Ergänzung der von BRV/BIPAVER bereits empfohlenen Maßnahmen, sei es demnach zwingend erforderlich, dass ein Antrag auf Erweiterung der bestehenden Grundgenehmigung nach ECE-R 109 durch den Genehmigungsinhaber erstellt werden muss. Dies hat über den vom KBA autorisierten Technischen Dienst (zur Ausführung von Produktprüfungen nach ECE-R117) zu erfolgen, der auch die erforderlichen Produktprüfungen durchführt beziehungsweise durchgeführt hat. Das entsprechende Informationsschreiben Nr. 04/2017 des KBA vom 05. Dezember 2017 ist für Nutzer des Technik Portals auch auf der Homepage des KBAs verfügbar.
In Anbetracht der Tatsache, dass die 52.Verordung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften eine Kennzeichnung von Winterreifen ab Produktionsdatum 01.01.2018 mit dem Schneeflockensymbol voraussetzt, rät der BRV allen Runderneuerungsbetrieben, sich mit ihrem Technischen Dienst zur Beantragung der Genehmigungserweiterung in Verbindung zu setzen.
(akl)