Nach Angaben des Bundesverbands Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) erlauben die Ausländerbehörden entsprechend dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit ausdrücklich. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig.
„Um eine zügige Vermittlung in Arbeitsplätze zu ermöglichen, die den Qualifikationen der Arbeitssuchenden entsprechen, soll bei nicht-reglementierten Berufen eine Selbsteinschätzung der Geflüchteten aus der Ukraine zu ihren beruflichen Qualifikationen ausreichen“, teilt der BRV mit. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag erarbeiten dazu gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit einen Erfassungsbogen. (jwe)