Noch ist die Situation nicht ganz klar, doch die Lockerungen am 20. März werden kommen. Der BRV informiert seine Mitglieder
Foto: Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V.
Noch ist die Situation nicht ganz klar, doch die Lockerungen am 20. März werden kommen. Der BRV informiert seine Mitglieder

Handel

BRV informiert über Corona-Lockerungen ab 20. März

Am 20. März 2022 stehen tiefgreifende Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen an. Eine endgültige Entscheidung fällt am 18. März mit der Bundesratssitzung. Der BRV informiert seine Mitglieder bereits über etwaige Änderungen.

Konkrete Änderungen für die Bundesländer können erst nach den entsprechenden Beschlüssen in jedem Bundesland endgültig beurteilt werden. Die Regierung hat sich jedoch bereits auf Änderungen im Infektionsschutzgesetz verständigt.

„Die 3G-Regelung am Arbeitsplatz und auch die sogenannte Homeoffice-Pflicht sollen wie vorgesehen mit dem 19. März 2022 auslaufen. Die Neufassung ermöglicht weiterhin als Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs“, teilt der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) mit. Zudem können auch Testverpflichtungen insbesondere in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen sowie Schulen wieder eingeführt werden. In Hotspot-Gebieten können weiterhin weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen werden, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen feststellt.

Bei diesen Schutzmaßnahmen handelt es sich laut BRV um Maskenpflicht, Abstandgebote, Verpflichtungen zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen sowie in Betrieben oder Angeboten mit Publikumsverkehr. Auch besteht die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten.

Die Länder können diese Maßnahmen bis zum 23. September dieses Jahres vorsehen. „Derzeit liegt ebenfalls ein erster Entwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Aktualisierung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor“, so der BRV. „Die Arbeitsschutzverordnung soll erneut aktualisiert und bis zum 25. Mai 2022 verlängert werden.“

Nach Angaben des Verbands enthält der Entwurf folgende Maßnahmen: Der Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten findet keine Berücksichtigung mehr und die Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen soll beibehalten werden. Fordert der Arbeitgeber das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken, muss er diese bereitstellen, sowie zweimal in der Woche einen Corona-Test, falls die Mitarbeitenden nicht ausschließlich im Home-Office tätig sind. Auch eine Impfung gegen SARS-CoV-2 muss während der Arbeitszeit ermöglicht werden. 

Der BRV betrachtet das zweimal wöchentliche Testangebot durch den Arbeitgeber als kritisch. „Hier werden die Betriebe trotz gesellschaftlicher Lockerungen weiter finanziell stark belastet.“ Alle Informationen und Regelungen der einzelnen Bundesländer sind auch auf der Webseite des BRV einzusehen. (jwe)

Corona_AdobeStock_320670095.jpeg

Handel

Corona-Arbeitsschutzverordnung ergänzt

Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. informiert darüber, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert wird.

    • Handel, BRV
Corona_AdobeStock_320670095.jpeg

Handel

Testangebotspflicht für Arbeitgeber

Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass das Infektionsschutzgesetz geändert werden soll. Sollten Bundestag und Bundesrat das Vorhaben bestätigen, tritt eine Notbremse in Kraft, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert 100 überschreitet. Der stationäre Handel wäre dann untersagt, das normale Dienstleistungsangebot und die Werkstatttätigkeit bliebe erlaubt.

    • Handel, Werkstattservice, BRV
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde beschlossen.

Handel

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 1. September 2022 eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die wieder Basis-Infektionsschutzmaßnahmen für Betriebe vorsieht. Die noch im ersten Entwurf geplante „starre“ Homeoffice-Angebotspflicht sowie die Testangebotspflicht, ohne auf konkrete Entwicklungen einzugehen, finden sich nicht mehr in der aktuellen Verordnung wieder.

    • Handel, BRV
reifenhandel-werkstatt.jpeg

Handel

„Notbremse“ – Handel verboten, Dienstleistung erlaubt

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die sogenannte „Corona-Notbremse“, wurde am 21. April vom Bundestag beschlossen. Nachdem der Bundesrat in einer Sondersitzung nicht den Vermittlungsausschuss angerufen hat, und das Gesetz noch am selben Tag vom Bundespräsidenten unterzeichnet und veröffentlicht wurde, ist dieses bereits heute (23.04) in Kraft. Für den Reifenhandel ändert sich laut BRV erstmal nichts: der stationäre Handel ist verboten, Handwerks- und Dienstleistungen bleiben erlaubt.

    • Handel, Werkstattservice, BRV