Konkrete Änderungen für die Bundesländer können erst nach den entsprechenden Beschlüssen in jedem Bundesland endgültig beurteilt werden. Die Regierung hat sich jedoch bereits auf Änderungen im Infektionsschutzgesetz verständigt.
„Die 3G-Regelung am Arbeitsplatz und auch die sogenannte Homeoffice-Pflicht sollen wie vorgesehen mit dem 19. März 2022 auslaufen. Die Neufassung ermöglicht weiterhin als Schutzmaßnahmen, beispielsweise eine Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs“, teilt der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) mit. Zudem können auch Testverpflichtungen insbesondere in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen sowie Schulen wieder eingeführt werden. In Hotspot-Gebieten können weiterhin weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen werden, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen feststellt.
Bei diesen Schutzmaßnahmen handelt es sich laut BRV um Maskenpflicht, Abstandgebote, Verpflichtungen zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen sowie in Betrieben oder Angeboten mit Publikumsverkehr. Auch besteht die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten.
Die Länder können diese Maßnahmen bis zum 23. September dieses Jahres vorsehen. „Derzeit liegt ebenfalls ein erster Entwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Aktualisierung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor“, so der BRV. „Die Arbeitsschutzverordnung soll erneut aktualisiert und bis zum 25. Mai 2022 verlängert werden.“
Nach Angaben des Verbands enthält der Entwurf folgende Maßnahmen: Der Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten findet keine Berücksichtigung mehr und die Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen soll beibehalten werden. Fordert der Arbeitgeber das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken, muss er diese bereitstellen, sowie zweimal in der Woche einen Corona-Test, falls die Mitarbeitenden nicht ausschließlich im Home-Office tätig sind. Auch eine Impfung gegen SARS-CoV-2 muss während der Arbeitszeit ermöglicht werden.
Der BRV betrachtet das zweimal wöchentliche Testangebot durch den Arbeitgeber als kritisch. „Hier werden die Betriebe trotz gesellschaftlicher Lockerungen weiter finanziell stark belastet.“ Alle Informationen und Regelungen der einzelnen Bundesländer sind auch auf der Webseite des BRV einzusehen. (jwe)