So hat das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StmGP) nun festgelegt, dass für derartige Mischbetriebe die 2G-Zugangsbeschränkungen erst dann greifen, wenn der Anteil der Umsätze aus Waren, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, mehr als 10 Prozent ausmacht. Wie der BRV betont, zählt dafür lediglich der reine Verkauf der Ware – der Verkauf im Zuge eines Reifenwechsels oder einer Inspektion sei nicht betroffen. Der Brancheverband hat die entsprechenden Regelungen des StmGP auf seiner Homepage unter den Hinweisen für das Bundesland Bayern ergänzt. Auch wenn diese Auslegung derzeit nur für Bayern gilt, sehen die Verantwortlichen darin einen „guten Gradmesser für die Auslegung mancher unklaren Verordnungen.“ (dw)
2G-Regelungen in Mischbetrieben – zumindest Bayern schafft Klarheit
Die aktuellsten Corona-Verordnungen der Bundesländer sehen für das Handwerk und nicht körpernahe Dienstleistungen keine 2G-Zugangsbeschränkungen vor. Etwas komplizierter war die Situation bisher für Betriebe, die neben Handwerk und Dienstleistungen auch Einzelhandel betreiben. In Bayern wurden diesbezüglich nun Fakten geschaffen.